Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs schöpft nur ein Minimum an technischen Möglichkeiten aus. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe an der EBS Law School geht viel weiter. Wissenschaftler und Praktiker wollen eine Verfahrensordnung für ein von Anfang bis Ende elektronisch geführtes Gerichtsverfahren schaffen. Plädieren Deutschlands Anwälte bald vor der heimischen Webcam?
Der Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beginnt mit der Feststellung, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Deutschland bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Obwohl der außerprozessuale Geschäftsverkehr vielfach elektronisch erfolgt, kommuniziert man mit der Justiz fast ausschließlich auf Papier.
Die elektronische Akte ist das Justizthema Nr. 1, das Besondere elektronische Anwaltspostfach "BeA" beschäftigt Anwälte, Berufsverbände und die Justiz. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe an der EBS Law School "Verfahrensordnung für vollständig elektronisch geführte Gerichtsverfahren" wollen sich noch mit ganz anderen Dimensionen befassen.
Prof. Dr. Matthias Weller, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Internationales Privatrecht an der EBS Universität Wiesbaden, erläutert: "Die gesetzgeberischen Ansätze zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation und Aktenführung in gerichtlichen Verfahren beruhen auf dem Ansatz, die Abläufe in papiergetragenen Verfahren punktuell durch digitalisierte Verfahrensschritte zu ergänzen. Dies schöpft das Potential der Verfahrensvereinfachung durch Elektronisierung aber bei weitem nicht aus."
Die Grundidee der Arbeitsgruppe sei es deswegen, "sich einfach einmal ein von Anfang bis Ende elektronisch geführtes Gerichtsverfahren vorzustellen und dann der Frage nachzugehen, wie man diese Vorstellung in einen stimmigen Rechtsrahmen überführen kann." Weller hat die Arbeitsgruppe gemeinsam mit Dr. Ralf Koebler vom Hessischen Ministerium der Justiz initiiert. Sie moderieren als gleichberechtigte Mitglieder die Diskussion in der Gruppe.
Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch tatsächlich sinnvoll
Von Anfang bis Ende elektronisch? Richard Susskinds Frage, ob ein Gericht stärker durch den Ort des Gerichtssaals oder durch die Dienstleistung der Rechtsfindung geprägt ist ("Is a court a service or a place?“ in "Tomorrow’s Lawyers"), drängt sich geradezu auf. Zur Möglichkeit rein virtueller Gerichtsverhandlungen verweist Weller auf Bespiele funktionierender Online Dispute Resolution (ODR) in der EU wie die alternative Beilegung von EU-Domainnamenstreitigkeiten.
Andererseits gehen auch die Gruppenmitgliederdavon aus, dass es häufiger zu Vergleichen kommt, wenn die Parteien tatsächlich zusammenkommen und direkt miteinander verhandeln. Die persönliche Anwesenheit wirkt stärker als etwa die bereits jetzt mögliche Zuschaltung per Videokonferenz.
Denken dürfen will Weller mit seiner Arbeitsgruppe aber alles: "Aus wissenschaftlicher Sicht sollte man neuen Möglichkeiten offen gegenüberstehen, also auch etwaigen virtuellen Gerichten, soweit sich dafür geeignete Streitgegenstände identifizieren lassen. Dennoch ist nicht alles, was technisch möglich ist, für die Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich vorteilhaft."
Einfach mal denken wollen Rechtswissenschaftler ebenso wie Angehörige der Softwareindustrie und der IT-Sicherheitstechnik, die den technischen Sachverstand beisteuern. Auch Vertreter aus Justizverwaltung, Richterschaft und der Anwaltschaft mit zum Teil jahrzehntelanger Erfahrung im Thema mischen mit. Weller geht davon aus, dass die interdisziplinäre Ausrichtung einen direkten Austausch zwischen den einzelnen Interessengruppen ermöglicht. Die Gruppe soll aber auch immer für weiteren Input von außen offen bleiben.
Dies soll im Idealfall zu allseits konsensfähigen Lösungsvorschlägen führen. Das ist gar nicht so einfach. Innerhalb der Gruppe prallen etwa bei der Machbarkeit normativer Vorgaben immer wieder Welten aufeinander. Weller weist allerdings darauf hin, dass ja auch im bisherigen Rechtsverkehr Risiken und Fehleranfälligkeiten bestehen. Diese würden toleriert, während das Sicherheitsbedürfnis für IT-Prozesse manchmal sehr ausgeprägt sei.
Abstrakte Maxime, konkrete Regelungen
Elektronische Kommunikation wird in der Arbeitsgruppe nicht bloß gefordert, sondern auch gelebt. Sie tagt etwa ein- bis zweimal im Quartal teilweise real, manche Mitglieder werden per Video-Chat zugeschaltet. Weller deutet an, dass die Arbeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 zum Ende kommen könnten. Die Arbeitsgruppe plant, ausgehend vom Blick auf das große Ganze in die Detailbetrachtung einzusteigen. Den Rechtsrahmen will sie zunächst auf einer eher abstrakten Ebene durch Verfahrensgrundsätze für elektronisch geführte Gerichtsverfahren beschreiben und dann konkrete Regelungsvorschläge für zentrale Sachfragen erarbeiten. Ausgehend von der Idee, dass alle Verfahrensschritte elektronisch ablaufen, fragen die Gruppenmitglieder, welchen Rechtsrahmen man hierzu bräuchte.
Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, berichtet Weller, dass auf der Ebene der konkreten Regeln Veränderungen jederzeit möglich sind, ohne das Grundprinzip nochmal zur Diskussion zu stellen. Die Verfahrensgrundsätze und die dazu entwickelten Regeln will die Gruppe mit den zugrundeliegenden Erläuterungen veröffentlichen.
Die E-Akte: Von A wie Anlage bis Z wie Zustellung
Als Ausgangspunkt dient ihren Mitgliedern zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren. Grundsätzlich will die Arbeitsgruppe aber Prozessmaximen für elektronisch geführte Verfahren unabhängig vom Gerichtszweig formulieren. Dabei, so betont Weller, halte man sich natürlich strikt an die Prozessgrundsätze und andere verfassungsrechtliche Grundlagen wie etwa das Recht auf recht-liches Gehör und die richterliche Unabhängigkeit.
Besondere Aufmerksamkeit widmet auch die Arbeitsgruppe der elektronischen Akte. Weller betont, dass sie ein zentraler Baustein für vollständig elektronisch geführte Verfahren ist. Er ist kaum zu bremsen, wenn er weiter denkt: "Schon aus dieser Grundidee erwächst eine Fülle von Einzel-fragen, denen die Arbeitsgruppe nachgehen wird – wer legt diese Akte an, schon der Rechtsanwalt oder erst das Gericht? Wer soll unter welchen Prämissen Zugriff haben, wie werden eingehende Papierdokumente verarbeitet, welcher Beweiswert soll welchen Dateien und Dokumenten zukommen?"
Zustellungsfragen müssten sinnvoll geregelt werden. Wie können Wahlmöglichkeiten und zugleich Anreize zur Nutzung rein elektronisch geführter Verfahren geschaffen werden? Wie könnten großzügige Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die fehleranfällige Umstellung abfedern?
"Wissenschaftliches Vorhaben ohne Denkverbote"
Allerdings soll mit den Neuerungen kein Paradigmenwechsel erfolgen. Die Grundfesten des deutschen Rechts wollen Weller und seine Kollegen nicht anrühren. Ihnen geht es darum, "Abläufe pragmatisch mit den Mitteln moderner Kommunikationstechnik zu optimieren – dies freilich mit potentiell großer Wirkung für die Praxis. Die Grundrechte und andere Grundfesten des deutschen Rechts sind dabei von uns zu beachtende Maßgaben", erklärt Weller.
Er berichtet von viel positiver Resonanz auf die Arbeitsgruppe. Der Wissenschaftler verdeutlicht aber auch, dass sie kein Alternativ-Modell zu den bereits erfolgten gesetzgeberischen Aktivitäten anbieten will. Vielmehr gehe es um ein akademisches und wissenschaftliches Vorhaben ohne Denkverbote.
"Ziel des Projekts ist es, die rechtspolitische Diskussion konstruktiv zu bereichern. Der Gesetzgeber wird sich später vielleicht den einen oder anderen Vorschlag zu eigen machen, weil er in der Sachfrage allgemein überzeugt. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Elektronisierung des Rechts-verkehrs hat der Gesetzgeber ja schon vielfach und zuletzt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bewiesen. Er wird diesen Weg sicher weiter beschreiten. Da kann es nur helfen, wenn sich die Fachwelt mit den Chancen der Elektronisierung auseinandersetzt und weiterführende Regelungsvorschläge zur Diskussion stellt."
Noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten
Allerdings ist bei eventuellen Neuerungen auch mit Kritik zu rechnen. Solche regte sich schon im Vorfeld des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, beispielsweise, weil dieses nur die elektronische Kommunikation zu den Gerichten hin regelt, nicht aber den von dort abgehenden Schriftverkehr. Bemängelt wurde auch, dass an vielen Stellen nur Insellösungen erreicht worden seien.
Die Arbeitsgruppe rechnet damit, noch viel Überzeugungsarbeit leisten zu müssen. Zudem will sie behutsam vorgehen und beispielsweise angemessene Übergangsfristen und Phasen paralleler Verfahrensmöglichkeiten vorsehen.
Vor allem bezweckt der Arbeitskreis Beschleunigungseffekte und Kostenersparnisse für die Justiz-verwaltung. "Aber wenn zudem die Gerichte schneller entscheiden können und der Steuerzahler substantiell entlastet wird, können wir uns alle sehr freuen", ergänzt Weller.
Befürchtungen, künftig ausschließlich vor laufender Webcam zu plädieren, sind vorerst unbegründet. Der Jurist – ob als Richter oder Anwalt – wird in absehbarer Zeit nicht nur im Hinterzimmer arbeiten. Real life bleibt ein wesentlicher Bestandteil des Gerichtswesens. Allerdings ist auch klar, dass der Wandel der juristischen Praxis dem technischen Fortschritt folgen wird.
Patrick Buse, Arbeitsgruppe an der EBS Law School: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13044 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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