Kann ein Arbeitgeber gegen die Vollstreckung eines Beschäftigungstitels einwenden, dass die Stelle nachträglich entfallen ist? Der zehnte Senat des BAG sagt zwar nein, bleibt aber zumindest vorerst zu unkonkret, meint Hagen Köckeritz.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte in seinem sehr praxistauglichen Urteil vom 10. Juni 2016 (Az. 10 Sa 614/15) festgestellt, dass bei nachträglichem Wegfall eines in einem Beschäftigungstitel genannten Arbeitsplatzes die Beschäftigung auf der bisherigen Position unmöglich wird. Der Arbeitgeber könne diese Unmöglichkeit im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung (ZPO)) geltend machen und damit die Vollstreckung verhindern.
Anders sah dies am Mittwoch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 21.03.2018, Az. 10 AZR 560/16). Solange der Arbeitgeber über eine andere vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit verfügt, müsse er diese dem Arbeitnehmer zuweisen. Einer Berufung auf Unmöglichkeit im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO stehe sonst der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) entgegen.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet, bleibt indes abzuwarten: Bislang ist nämlich völlig unklar, worauf genau die Vollstreckung gerichtet sein soll, wenn der im Titel konkret benannte Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist. Die regelmäßig anspruchsvolle Beurteilung, ob und wann ein alternativer Arbeitsplatz "vertragsgemäß" ist, wird mit dem Urteil des BAG in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Nachträglicher Wegfall des Arbeitsplatzes
Gegenstand des Verfahrens beim Zehnten Senat war die Frage, mit welchen Einwänden ein Arbeitgeber einen rechtskräftig festgestellten Beschäftigungstitel zu Fall bringen kann. Der Arbeitgeber hatte sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung eines Beschäftigungstitels gewandt, den der beklagte Arbeitnehmer bereits 2010 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf (Urt. v. 02.02.2010, Az. 7 Ca 6977/09) erstritten hatte.
Auf das zuvor genannte Verfahren folgten dann über mehrere Jahre verschiedene arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die auf die Überprüfung von insgesamt drei Änderungskündigungen, einer außerordentlichen Kündigung sowie einer Versetzung gerichtet waren.
Sämtliche Verfahren gingen zugunsten des Arbeitnehmers aus. Während dieser Zeit hatte die Arbeitgeberin allerdings verschiedene organisatorische Änderungen vorgenommen. Der im Beschäftigungstitel genannte konkrete Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin existierte danach nicht mehr. Zwar waren die Tätigkeiten im Betrieb der Arbeitgeberin weiter vorhanden. Der regionale Zuschnitt war jedoch verkleinert worden, weshalb es sich nicht mehr um dieselbe Stelle handelte.
Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage sind grundsätzlich solche Einwendungen des Schuldners zulässig, die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Soweit Organisationsänderungen nach dem 02.02.2010 erfolgt sind, kamen diese zumindest dem Grunde nach als Einwendungen gegen den Beschäftigungstitel in Betracht.
Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung
Die Organisationsänderungen im Betrieb der Arbeitgeberin beruhten zudem auf Entscheidungen, die zuvor auf Konzernebene getroffen worden waren. Die Arbeitgeberin hatte ihrerseits unmittelbar keine Möglichkeit, auf die Entscheidungen auf Konzernebene Einfluss zu nehmen.
Aus Sicht des LAG Düsseldorf (Urt. v. 10. Juni 2016, Az. 10 Sa 614/15) war es der Arbeitgeberin deshalb unmöglich, den titulierten Beschäftigungsanspruch zu erfüllen, jedenfalls aber unzumutbar i.S.d. § 275 BGB. Zur Begründung der Unmöglichkeit der Beschäftigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes berief sich das LAG Düsseldorf auch auf eine Entscheidung des BAG (Urt. v. 13. Juni 1990, Az. 5 AZR 350/89) und mehrere LAG-Entscheidungen.
Auch sah das LAG Düsseldorf (a.a.O.) keine Pflicht, die vorgenommenen Umstrukturierungen im Betrieb rückgängig zu machen. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung auf einem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz kann zwar aus Schadensersatzgesichtspunkten geboten sein. Im Rahmen der streitgegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage war dies jedoch aus Sicht des LAG Düsseldorf nicht relevant. Es handele sich insoweit um ein sogenanntes Aliud (d.h. etwas "anderes") gegenüber dem im Beschäftigungstitel genannten Anspruch auf Beschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz.
BAG beruft sich auf Dolo-Agit-Einwand
Der 10. Senat in Erfurt hat genau diesen Punkt anders gesehen. Wenn eine alternative vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist, so sei diese dem Arbeitnehmer zuzuweisen, entschieden die Richter. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Arbeitgeberin den Wegfall der titulierten Beschäftigungsmöglichkeit nicht zu vertreten hat oder wenn ihr die Beschäftigung auf dem alternativen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
All dies hatte die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren allerdings nicht dargelegt. Die Berufung auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz verstößt aus Sicht des BAG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit bestehe.
Konkret beruft sich das Gericht auf den sog. Dolo-agit-Einwand (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Danach kann jemand eine Leistung dann nicht verlangen, wenn er sie sofort wieder zurückgeben müsste. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet dies: Ein Arbeitgeber kann die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs dann nicht verweigern, wenn er zeitgleich eine Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz hat.
Folgen für Vollstreckungsverfahren offen
Aus der Pressemitteilung des BAG vom Mittwoch ergibt sich allerdings nicht, wie sich die Zurückweisung der Vollstreckungsabwehrklage auf den weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens auswirken soll. Der konkret titulierte Beschäftigungsanspruch jedenfalls kann nicht erfüllt werden.
Somit wäre eine Abänderung des Beschäftigungstitels erforderlich, nunmehr auf den alternativ anzubietenden Arbeitsplatz gerichtet. Dabei dürfte sich ein zuständiges Gericht aber nicht nur vage äußern und beispielsweise Beschäftigung zu "unveränderten Bedingungen" oder Beschäftigung auf einem "vertragsgemäßen" Arbeitsplatz verlangen.
Außerdem wäre ein solcher Beschäftigungstitel wiederum mit einer weiteren Vollstreckungstitelgegenklage (analog § 767 ZPO) angreifbar. Für eine konkretere Benennung des zuzuweisenden Arbeitsplatzes wird es dem Vollstreckungsgericht aber häufig an konkreten Informationen fehlen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich das BAG zu den praktischen Konsequenzen seiner Entscheidung in den noch ausstehenden Urteilsgründen präziser äußert.
Der Autor Dr. Hagen Köckeritz, LL.M. oec. int. ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker McKenzie am Standort Frankfurt. Er ist spezialisiert auf deutsches und internationales Arbeitsrecht, insbesondere im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen und Verhandlungen mit Betriebsräten.
BAG zur Vollstreckbarkeit eines Beschäftigungstitels: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27669 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag