Eine "Prise" bezeichnet nicht nur eine Maßeinheit in der Küchensprache, sondern auch die Beute einer Kaperfahrt. Und die hat(te) sogar ihr eigenes Rechtsgebiet, von dem kriegführende Staaten nicht selten profitierten. Von Martin Rath.
Wirtschaftlich fragwürdig war das Abenteuer der deutschen Weltreichspläne schon vor dem Ausbruch des Weltkriegs gewesen. Die in Hamburg ansässige Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft meldete an Umsätzen für ihr geografisches Geschäftsgebiet – die heutigen Staaten Togo und Kamerun – beispielsweise gerade einmal Umsätze im einstelligen Millionenbetrag, um vom Gewinn lieber zu schweigen.
Über die sozialen und moralischen Abgründe des Vorhabens, Afrika auch noch nach deutscher Fasson zu zivilisieren, erfährt die deutsche Öffentlichkeit mit einem gewissen Unwillen erst wieder in der jüngsten Zeit. Dass in die kolonialen Abenteuer auch hervorragende Köpfe des lichten und liberalen Deutschlands involviert waren, mag zum geringen Interesse für seine Schattenseiten beigetragen haben – dem Aufsichtsrat besagter Handelsgesellschaft gehörte neben den notorischen Bankdirektoren und Rittergutsbesitzern etwa ein gewisser Hugo Preuß an (1860–1925) – älteren Semestern bekannt als ehrbarer, liberaler Hauptautor der Weimarer Reichsverfassung.
Mit dem Krieg wurde das Kolonialgeschäft vollends zum ökonomischen Desaster. An einem Rechtsstreit, für den sich eine reichlich ehrwürdige hanseatische Einrichtung, der Verein der Hamburger Assekuradeure, Ansprüche der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft gegen den Reichsfiskus hatte abtreten lassen, zeigte sich: Die roten Zahlen waren nicht erst mit dem "Verlust" der Kolonien und der larmoyant beklagten "Schmach von Versailles" zu bilanzieren.
Die Sache ging bis vor das Reichsgericht in Leipzig und endete dort mit Urteil vom 15. Februar 1917.
Wir lagen vor Teneriffa - und hatten zu viel an Bord
Die Handelsgesellschaft hatte auf einem Dampfschiff Waren verschifft, deren Wert sie auf 18.832 Mark bezifferte – die entsprechende Forderung trat sie später an die Assekuradeure ab. Das Schiff kam aber nie an. In den Worten des Reichsgerichts:
"Der Dampfer wurde alsbald nach seiner Ankunft in Teneriffa am 1. August 1914 vom Reichsmarineamt zur Verwendung als Hilfs- und Kohlenschiff für deutsche Kreuzer erfordert und nach der Behauptung des Klägers, ohne daß die Ladung zuvor gelöscht werden durfte, in Dienst gestellt. Der Dampfer ist im Dienst der Marine von einem englischen Kriegsschiff aufgebracht und prisengerichtlich verurteilt worden."
In diesem kurzen Sachverhalt werden gleich zwei, juristisch teils sehr akkurat ausgearbeitete Systeme erwähnt, mittels derer sich der Staat am Eigentum seiner oder fremder Bürger bereichern konnte: das "Erfordernis" von Kriegsleistungen sowie die "prisengerichtliche Verurteilung".
Nehmen wir sie uns der Reihe nach vor.
Im Krieg ist das Eigentum nicht mehr ganz heilig
Die Assekuradeure begehrten hier nicht Schadensersatz wegen des von den Briten eroberten Dampfers, sondern allein wegen der verlorenen Güter auf dem Schiff, die nicht mehr hatten an Land gebracht werden können, weil es die Kriegsmarine so eilig damit hatte, den privaten Dampfer für sich in Gebrauch zu nehmen.
Eigentlich sollte nach den Spielregeln, die sich die Staaten im 19. Jahrhundert auferlegten, ein Krieg aus regulären Staatseinnahmen beziehungsweise auf Kredit finanziert werden, letzteres mit Blick auf mögliche Reparationszahlungen des Feindes. Ersteres sollte unterbinden, dass private Vermögensgegenstände unmittelbar zu Kriegszwecken herangezogen, also requiriert oder geplündert werden. Nicht nur, weil dem Bürger das Eigentum heilig war, sondern, weil der unmittelbare Zugriff auf das Eigentum der Bürger leicht zum Plündern und Marodieren einlädt. Mit derart beschäftigten Streitkräften lässt sich kein Krieg führen.
Verankert waren diese Spielregeln für Deutschland namentlich in § 2 des "Gesetzes über die Kriegsleistungen" vom 13. Juni 1873, wonach Leistungen nur dann "erfordert" – also abverlangt – werden sollten, als die militärischen Bedürfnisse "nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf beziehungsweise Baarzahlung" befriedigt werden konnten. Für zwangsweise erbrachte Leistungen an das Militär war eine "Vergütung aus Reichsmitteln zu gewähren".
Ein Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage scheiterte im vorliegenden Fall, weil die Waren der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft auf dem Schiff für die Kriegsmarine nicht zu gebrauchen waren, sondern allein der Dampfer selbst von Interesse war. Nach Auffassung des Reichsgerichts waren sie also nicht zu Kriegszwecken "erfordert" worden.
Martin Rath, Das Prisenrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22068 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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