Chihuahua "Keks" zieht wieder bei Frauchen ein
Eine Hundehalterin aus München hat ihr Eigentum an einem Chihuahua namens "Keks" nicht dadurch verloren, dass sie ihn bei Bekannten in Obhut gegeben hat. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 11.07.2023, Az. 275 C 1437/23).
Im Mittelpunkt des Streits stand der 11-jährige Chihuahua-Rüde "Keks", den die klagende Frau aus München im Alter von einem Jahr erworben hatte. Im Oktober 2021 hatte sie "Keks" schließlich aufgrund ihrer damaligen schwierigen persönlichen Situation in die Obhut von Bekannten gegeben. Zu dem Zeitpunkt hatte sie sich hochschwanger von dem Kindsvater getrennt und das Angebot ihrer Bekannten angenommen, den Hund bei sich aufzunehmen.
Uneinigkeit bestand jedoch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Arrangements, sodass der Fall schließlich vor das AG gelangte: Während die klagende Frau von vorneherein klargestellt haben will, dass die Aufnahme bei der Bekannten nur vorübergehend sei und sie den Hund zurückholen werde, "sobald sie es wieder schaffe", behaupteten die beklagten Bekannten, die den Hund offenbar sehr lieb gewonnen hatten, der Chihuahua sei zum dauerhaften Verbleib abgegeben worden.
Das Gericht hat der Klage nun stattgegeben und einen Herausgabeanspruch der klagenden Frau bejaht.
Rechtsverbindlicher Erklärungswille nicht nachweisbar
Die Münchnerin habe einen Anspruch auf Herausgabe des Chihuahuas aus § 985 BGB, denn sie sei weiterhin Eigentümerin des Chihuahuas und ein Besitzrecht der beklagten Bekannten bestehe nicht, so das Gericht. Es gebe nämlich keinen Nachweis für eine dingliche Einigung der Parteien dahingehend, dass "Keks" dauerhaft - und gerade nicht nur vorübergehend - bei den Bekannten verbleiben sollte.
Das Gericht erkannte anhand der Schilderungen der beklagten Bekannten und entsprechender Unterlagen, dass diese sich zwar sehr um das Tierwohl bemüht hätten. Dies sei jedoch nicht geeignet, einen Nachweis über eine dingliche Einigung zu führen, da insoweit der für eine Einigung erforderliche rechtsverbindliche Erklärungswille der klagenden Frau nicht erkennbar sei.
Auch sei eine dingliche Einigung im Sinne der §§ 929 S.1, 90a BGB nicht konkludent durch die Zeitdauer des Arragenments zustande gekommen, stellte das Gericht fest. Die übernommene Pflege des Hundes und die Tatsache, dass den beklagten Bekannten von der klagenden Frau insoweit freie Hand gelassen worden sei, stellen nach Auffassung des AG auch keine konkludente Einigung über einen dauerhaften Übergang des Tieres dar. Auch dafür fehle es an einem rechtsverbindlichen Erklärungswillen der klagenden Halterin.
Keks' Schicksal war der klagenden Frau auch nicht egal
Ebenso lehnte das Gericht einen Eigentumsverlust an Chihuahua "Keks" durch Dereliktion ab. Nach § 958 Abs. 1 BGB erwerbe derjenige das Eigentum an einer Sache, der eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, so das AG zu den rechtlichen Grundsätzen. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch bereits an der Äußerung eines Aufgabewillens durch die klagende Münchnerin. Voraussetzung nämlich sei, dass dem Eigentümer das künftige Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig ist. Durch die Abgabe des Hundes habe die klagende Frau jedoch vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Chihuahuas gerade nicht gleichgültig sei, so das Gericht. Dass sie den Hund nach der Abgabe einen längeren Zeitraum nicht herausverlangt hatte, deute auch nicht auf Gleichgültigkeit hin, denn die Versorgung des Hundes durch ihre Bekannten sei unstreitig sichergestellt gewesen.
Schließlich verneinte das Gericht auch ein Recht zum Besitz der beklagten Bekannten im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Insbesondere sei kein schuldrechtliches Besitzrecht aufgrund einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB entstanden. Auch hier gehe die Unaufklärbarkeit, ob vereinbart wurde, den Hund dauerhaft abzugeben, zulasten der beklagten Hundeliebhaber.
pab/LTO-Redaktion
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2023 M07 24
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