Steuerrecht 2022 für Arbeitnehmer

Noch sind Geschenke günstig

Gastbeitrag von Dr. Michael HilsLesedauer: 8 Minuten

Der Grundfreibetrag ist höher, die Homeoffice-Pauschale ist noch in Kraft und Anschaffungen für das heimische Arbeitszimmer können absetzbar sein. Und vor allem: noch wäre ein Coronabonus steuerfrei, erklärt Michael Hils.

Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin unseren Alltag und ist auch in steuerlicher Hinsicht weiterhin von großer Bedeutung. Für das laufende Jahr 2022 ist gleichwohl zunächst der Wegfall einiger vom Gesetzgeber geschaffener Privilegien zu erwarten. Immerhin werden einige wichtige Grenzen und Pauschwerte angepasst, angefangen mit den Grundfreibeträgen. Durch deren Erhöhung kann es zu einer Steuerersparnis kommen. Zudem ist der Entlastungsbetrage für Alleinerziehende unbefristet gestellt.  

Im Vergleich mit vergangenen Jahren treten 2022 nicht allzu viele Änderungen in Kraft. Dies liegt vor allem daran, dass die alte Bundesregierung nicht mehr viel ändern wollte und die neue Ampelkoalition sich im alten Jahr zunächst konstituieren musste und nun erst an die Arbeit gehen kann. Vermutlich wird es im Laufe des Jahres 2022 noch wesentliche Änderungen des Steuerrechts geben - auch mit Blick auf die Absichten im Koalitionsvertrag der neuen Regierung.  

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Das häusliche Arbeitszimmer

Das steuerlich anerkannte häusliche Arbeitszimmer ist weiterhin abzugsfähig. Danach können bei einem separaten Arbeitszimmer der Anteil der Miete sowie die Strom- und Heizkosten für jeden Monat angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers lohnt sich oftmals mehr als die Homeoffice-Pauschale.

Allerdings gibt es trotz der Pandemie keine Erleichterung für die Anerkennung des Arbeitszimmers zuhause, so dass diese Kosten nur in zwei Fällen abgezogen werden können: Ein Abzug ist teilweise bis zur Höchstgrenze von 1.250 Euro pro Jahr möglich, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vollständig in Höhe aller anfallender Kosten, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist und hierfür tatsächlich ein separater Raum zur Verfügung steht.  

Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch bzw. über die Lohnsteuerklassen den pauschalen Betrag von Werbungskosten für alle Arbeitnehmer:innen in Höhe von 1.000 Euro als sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Bis zu dieser Höhe müssen Beschäftigte keine Belege für Ihre Ausgaben sammeln, sondern nur, wenn die Ausgaben den pauschalen Betrag von 1.000 Euro übersteigen.

Für den Pauschalbetrag in den Zeiten der Pandemie dürften insbesondere die folgenden Kosten relevant werden: Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer und Handy sowie die Büroausstattung an sich wie beispielsweise Schreibtisch, Akten- oder Bücherschrank etc. Absetzbar sind zudem Telefon- und Internetkosten. Hierfür können pauschal 20 Euro pro Monat und damit insgesamt 240 Euro pro Jahr abgezogen werden. Mit entsprechendem Einzelnachweis können die Arbeitnehmer auch höhere Beträge in der Steuererklärung angeben.  

Ebenfalls als Arbeitsmittel sind die Ausgaben für Büromaterial, Druckerpatronen und Fachliteratur anzusetzen.  

Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro

Zum 1. Januar 2022 soll die aufgrund der Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale wieder entfallen – für die Steuererklärungen für die beiden vergangenen Jahre ist die Regelung jedoch auf jeden Fall noch relevant.  

Mit der Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer:innen als Werbungskosten fünf Euro für jeden Tag geltend machen, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben. Die Kosten für Strom und Heizung sind mit der Pauschale vollständig abgegolten. Die Homeoffice-Pauschale ist auf 120 Tage und damit einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt. Die Homeoffice-Pauschale gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers trotz der Arbeit im Homeoffice nicht erfüllt werden konnten.  

Die Homeoffice-Pauschale wird allerdings auf den sogenannten Pauschalbetrag angerechnet. Diesen sogenannten Pauschbetrag (siehe oben) in Höhe von 1.000 Euro zieht das Finanzamt ohne jegliche Nachweise vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Nur höhere Beträge sind explizit geltend zu machen. Da an Homeoffice-Tagen zwangsläufig die ansonsten bei den Werbungskosten geltend zu machenden Fahrt- oder Pendlerkosten wegfallen, ist die Hürde noch einmal erhöht.

Dennoch: Der Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung enthält den deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende des Jahres 2022. Damit soll auch im neuen Jahr das pandemiebedingte Arbeiten steuerlich berücksichtigt werden, zumal auch in diesem Jahr bereits die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice besteht. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) denkt sogar darüber nach, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft zu etablieren.  

Anschaffungen im Homeoffice

Die Ausstattung im Homeoffice besteht grundsätzlich aus Arbeitsmitteln, so dass die Kosten hierfür als Werbungskosten abzugsfähig sind. Wenn Arbeitnehmende im Homeoffice deshalb entsprechende Anschaffungen tätigen und sich beispielsweise einen Schreibtisch, einen neuen Bürostuhl oder einen neuen Computer anschaffen, können diese Kosten als Werbungskosten für Arbeitsmittel geltend gemacht werden.  

Einzelne Anschaffungen bis 800 Euro netto (also ohne Umsatzsteuer) sind als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig abzugsfähig. Teurere Anschaffungen sind über die Laufzeit abzuschreiben, also über mehrere Jahre verteilt abzugsfähig. Für Computer nimmt das Finanzamt beispielsweise eine Laufzeit von grundsätzlich drei Jahren an. Da aufgrund der technischen Entwicklung ein drei Jahre alter Computer schon völlig veraltet sein kann, wurde von Seiten der Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass schnell veraltende technische Geräte schon vollständig im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über den 800 Euro netto für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen. Wenn aber beispielsweise ein Schreibtisch mehr als die sofort abzugsfähigen 800 Euro netto kostet, dann verlangt das Finanzamt die Abschreibung über drei Jahre.  

Pendlerpauschale

Für das Jahr 2022 ist keine Änderung bei der Pendlerpauschale geplant. Nach der aktuellen Regelung können Arbeitnehmer:innen für Fahrten zum Arbeitsplatz 30 Cent je Entfernungskilometer und Tag als Werbungskosten abziehen; ab dem 21. Fahrtkilometer gilt eine Erhöhung der Pauschale von 35 Cent je Kilometer. Da aber auch die Pendlerpauschale auf den pauschalen Arbeitnehmer:innen-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet wird, wirkt sich die Pendlerpauschale nur bei Personen aus, die längere Strecken pendeln oder insgesamt höhere Aufwendungen als Werbungskosten haben.  

Damit bleibt es leider dabei, dass Arbeitnehmer:innen im Homeoffice regelmäßig weniger Entfernungspauschale geltend machen können und damit steuerlich insgesamt eher schlechter gestellt werden.

Aufstockung Kurzarbeitergeld

Ab dem 1. Januar 2022 können mehr Arbeitnehmer:innen von dem erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren: Der Anspruch auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für den Zeitraum von Januar bis März 2022 wird auf Beschäftigte ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind und verlängert sich auf maximal 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Kurzarbeit einführt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit für die Ausfallstunden Kurzarbeitergeld. Bei Arbeitnehmer:innen mit mindestens einem Kind beträgt dieses 76 Prozent, ansonsten 60 Prozent des Nettolohnausfalls. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), unterliegt jedoch nach den allgemeinen Regelungen dem Progressionsvorbehalt.

Ab dem 1. Januar 2022 werden die von den Arbeitgebenden gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 in Höhe von 50 Prozent pauschaliert erstattet. Auch hier überlegt die neue Regierung der Ampelkoalition eine Fortführung der bisherigen Begünstigung. Die befristet eingeführte Erhöhung des Kurzarbeitergelds wird nicht mehr fortgelten.

Erwartetes Auslaufen der Corona-Beihilfen für Beschäftigte

Arbeitgebende können ihren Beschäftigten noch bis zum 31. März 2022 Corona-Beihilfen steuerfrei als Zahlung oder auch als Sachbezug in Höhe von insgesamt 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung war und ist, dass die Zahlung oder Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.  

Die steuerfreie Corona-Beihilfe können die Arbeitgebenden auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit leisten. Die Corona-Beihilfe ist bis zum Maximalbetrag steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt und muss von den Steuerpflichtigen selbst bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Ob aufgrund der anhaltenden Pandemie der Zeitraum von der neuen Ampelregierung erneut verlängert wird, scheint aktuell ungewiss. Wenn die Regelung der steuerfreien Corona-Beihilfe wie derzeit geplant ausläuft, werden Beihilfen nach dem 31. März 2022 voll steuerpflichtig.  

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung  

Für Arbeitnehmer:innen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, gilt aktuell wieder die generelle Abgabefrist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2021 haben Steuerberater:innen also bis zum 28. Februar 2023 Zeit.  

Die Steuerberaterkammern bemühen sich aktuell bei Bundesfinanzminister Lindner um eine Verlängerung dieser Frist wie für die Steuererklärungen des Jahres 2020, da die Steuerberater:innen mit den Anträgen zu Corona-Beihilfen stark belastet sind. Für nicht vertretene Arbeitnehmer:innen bleibt es bei der Abgabefrist bis Ende Juli des Folgejahrs und damit beim 31. Juli 2022.

Für die Einkommensteuererklärungen 2021 gilt, dass Arbeitnehmer:innen insbesondere dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, wenn er/sie steuerfreie Zahlungen erhalten hat. Dies gilt beispielsweise für das Kurzarbeitergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld, das Transferkurzarbeitergeld, die steuerfreie Corona-Beihilfe oder die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.  

Keine Absetzbarkeit von Tests, Masken, Desinfektionsmittel etc.

Selbst bezahlte Tests sind nur dann Werbungskosten, wenn ein direkter Zusammenhang zum Beruf besteht. Diese Voraussetzung ist also dann erfüllt, wenn Arbeitgebende beispielsweise für Urlaubsrückkehrende zwar einen Test verlangen, diesen aber nicht bezahlt.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer:innen Kosten für Masken, Desinfektionsmittel oder sonstige Aufwendungen, die Ihnen aufgrund von Corona im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit entstehen, nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzamt sieht diese Aufwendungen als Kosten der allgemeinen Lebensführung und wird die Ausgaben deshalb nicht anerkennen.  

Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge und Warengutscheine

Die steuerfreie Freigrenze für Sachbezüge steigt von bisher 44 Euro auf 50 Euro pro Monat an. Diese Anhebung der Freigrenze wurde schon Ende Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.  

Am 13. April 2021 hat das Bundesfinanzministerium das lang ersehnte Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Damit wurden erfreulicherweise viele Unklarheiten beim Sachbezug beseitigt. Danach werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) als Sachbezug definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten / Sachbezugskarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem oder der Arbeitgeber:in oder bei einem oder einer Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen und damit für den Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen vorgesehen sind.  

Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn die Beschäftigten (beispielsweise aufgrund eines von der oder dem Arbeitgeber:in selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung treten und der oder die Arbeitgebende:r die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.  

Mit dieser Entlastung können Arbeitnehmer:innen einen Teil ihres Gehalts eben nicht in Geld, sondern als Dienstleistung oder Ware steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.  

Zahlreiche Unternehmen und insbesondere Lebensmittelhändler haben während der Corona-Krise ihren Mitarbeitenden Prämien in Form von Warengutscheinen zukommen lassen. Die Warengutscheine stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein über einen Geldbetrag lautet. Warengutscheine sind keine steuerbaren Einnahmen, wenn ihr Wert den nun erhöhten Betrag von 50 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt. Wenn die Sachzuwendung über der Freigrenze liegt, ist der Wert grundsätzlich in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.  

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hat der Gesetzgeber in der Pandemie keine Sonderregelungen getroffen, obwohl viele Arbeitnehmer:innen insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich teilweise in großem Umfang Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet haben. Es blieb bei der allgemeinen Steuerfreiheit bestimmter Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge.  

Im Ergebnis werden die ohnehin nicht sehr üppigen Steuervergünstigungen aufgrund der Corona-Pandemie auslaufen und es bleibt abzuwarten, ob bestimmte Maßnahmen nochmals verlängert oder wie möglicherweise die Homeoffice-Pauschale dauerhaft beibehalten werden.  

Der Autor Dr. iur. utr. Michael Hils Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ist Partner bei Advant Beiten in München.

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