BeA kommt am 29. September
Die BRAK bricht ihr Schweigen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat angekündigt, am 29. September das besondere elektronische Anwaltspostfach für Anwälte und Mitarbeier freizuschalten. Zu den Syndikusanwälten enthält die kurze Mitteilung der Anwaltskammer keine Angaben, wann diese Postfächer bekommen, steht also weiterhin offenbar nicht fest. Es ist der zweite Versuch, nachdem das vom IT-Dienstleister Atos umgesetzte Großprojekt wegen technischer Schwächen im vergangenen Dezember und selbst für die regionalen Anwaltskammern unerwartet auf zunächst unbestimmte Zeit verschoben worden war. Aus der unbestimmten Zeit sollen nun also ingsesamt knappe zehn Monate werden. Anwälte sollten dennoch schnell aktiv werden, und zwar am besten bis Ende Juni, betont die BRAK in ihrer Mitteilung vom Mittwoch. Wer bislang noch nicht die für die Nutzung des Postfachs erforderliche spezielle Sicherheitskarte – die beA-Karte Basis – bestellt habe, sollte dies jetzt tun, heißt es dort. Alle bis drei Monate vor dem beA-Start bestellten beA-Karten würden spätestens bis zum 29. September 2016 ausgeliefert, sichert die BRAK zu. Aber eben auch nur die: "Auch danach bleiben Bestellungen dauerhaft möglich. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist bestrebt, spätere Bestellungen so schnell wie möglich zu bearbeiten", heißt es in der Mitteilung. Die Bundesnotarkammer (BNotK), die mit der Produktion und Auslieferung beauftragt ist, hatte zuletzt zwar noch Kartenbestellungen angenommen, wollte aber nicht weiter in Produktionsvorleistung gehen, bevor nicht ein neuer Starttermin feststeht.
Rückt die BRAK von der passiven Nutzungspflicht ab?
Unklar bleibt, ob die BRAK ihre Auffassung aufrecht erhält, dass Anwälte ab dem Startzeitpunkt des beA zu dessen Nutzung verpflichtet sind. Das Eingeständnis der Kammer, dass Karten, die nach Juni bestellt werden, womöglich nicht bis zum Starttermin ausgeliefert werden, könnte auf eine Aufgabe ihrer bisherigen Auffassung zur passiven Nutzungspflicht hindeuten. Die BRAK war für eine Stellungnahme hierzu am Donnerstag nicht zu erreichen. Ob eine Nutzungspflicht besteht, ist seit Längerem umstritten. Ohne gesetzliche Grundlage seien Anwälte auch nicht verpflichtet, das Postfach zu kontrollieren, wenn sie es nicht selbst aktiviert und sich dort registriert hätten, so u.a. der Deutsche Anwaltverein. Diese Auffassung schien in mehreren u.a. von den Kölner Anwälten Werner RI betriebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch der Anwaltsgerichtshof Berlin zu teilen, vor dem sich die BRAK dann zunächst auf einen Vergleich einließ, diesen aber später widerrief. Bislang hat die Dachorganisation der regionalen Anwaltskammern diese Auffassung öffentlich nicht zurückgenommen, allerdings plädierten auch Vertreter der BRAK, die diese Pflicht der Anwälte aus ihrer eigenen Pflicht herleitete, das Postfach einzurichten, zwischenzeitlich bereits dafür, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) "zur Klarstellung" eine entsprechende gesetzliche Regelung schaffen solle. Vom Justizministerium gab es am Donnerstag gegenüber LTO keine neuen Informationen. Während es in einer offenbar nicht abgestimmten Stellungnahme gegenüber einem anfragenden Anwalt im Januar noch geheißen hatte, man gehe ohne Aktivierung durch den Anwalt nicht von einer passiven Nutzungspflicht aus und werde ein Gesetz schaffen, heißt es seitdem nur noch, dass im BMJV geprüft wird. Fest steht, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 - dem Datum, ab dem Rechtsanwälte verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungssweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zur Verfügung zu stellen - eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden soll, hierzu das beA zu nutzen. Für den Zeitraum zwischen dem 29. September 2016 und dem 31. Dezember 2017 werde noch geprüft, ob es erforderlich sei, ein Gesetz zu schaffen, um eine Nutzungspflicht zu etablieren, sagte eine Sprecherin am Donnerstag gegenüber LTO.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2016 M04 14
BRAK
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