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1. Typische Berufskleidung als Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen
Nicht jede Kleidung, die während der Berufsausübung getragen wird, ist deswegen gleich Berufskleidung und somit steuerlich abziehbar. Die Kleidung muss nämlich auch noch "berufstypisch" sein. Als typische Berufskleidung gelten Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig sind. Einfach ausgedrückt: Es handelt sich um Kleidung, die ohne den betreffenden Beruf nicht getragen würde und die außerhalb des Berufs im Alltag üblicherweise nicht getragen wird.
Amtstrachten werden bei Juristen als berufstypische Kleidung anerkannt. Darunter fallen beispielsweise Robe, Barett, Halsbinde, weiße Kragen und weiße Hemden ohne Kragen bei Richtern, Staats- und Rechtsanwälten (BFH-Urteil vom 3.7.1959, VI 60/57 U). Keine Berufskleidung sind dagegen weiße Hemden in Normalausführung mit festem Kragen und - bei einer Richterin - weiße Blusen (FG Düsseldorf vom 2.3.1989, 12 K 556/87 E).
Angestellte Juristen setzen die Kosten als Werbungskosten ab, selbstständige im Rahmen der Betriebsausgaben.
2. Berufshaftpflichtversicherung: Selbst getragene Beiträge sind absetzbar
Sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um ihre berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen. Die Versicherungsbeiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung sind bei Angestellten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da mit der Versicherung Risiken des Arbeitnehmers abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06). Das gilt nicht nur bei Übernahme der Beiträge für die Mindestdeckung, sondern auch für eine Höherversicherung (FG Nürnberg vom 5.1.2011, 6 K 1574/10).
3. Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum DAV
Zahlungen an Verbände und Vereinigungen, die Ziele verfolgen, die nahezu ausschließlich dem Beruf dienen, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
Bei den Ausgaben kann es sich um Pflichtbeiträge handeln, die die Ausübung eines Berufes überhaupt erst ermöglichen – in Betracht kommen aber auch freiwillige Beiträge an Interessenvertretungen. Die jeweilige Institution kann über berufs- und wirtschaftspolitische Ziele hinaus auch allgemeine politische Ziele verfolgen.
Einkommensmindernd berücksichtigen lassen sich also zum Beispiel:
- Beiträge an Berufskammern, soweit diese nicht der Altersvorsorge dienen;
- Beiträge an einen Berufsverband, wie zum Beispiel den DAV oder den BUJ.
4. Kosten für Fachanwaltslehrgänge und Pflichtfortbildungen sind absetzbar
Selbstständige Juristen können ihre Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, bei Angestellten sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Der finanziell größte Posten dürften bei Juristen vor allem Fachanwaltslehrgänge und die regelmäßigen Pflichtfortbildungen sein – aber auch jedes zusätzliche besuchte Seminar und jeder Workshop mindert die Steuer.
Zu den absetzbaren Kosten gehören neben den Kosten der Bildungsmaßnahme auch die damit zusammenhängenden Ausgaben, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen.
5. Kosten für LL.M. und Promotion sind voll absetzbar
Ein Master(LL.M.)- oder Promotionsstudium gilt als Zweitstudium und ist deswegen steuerlich eine Fortbildung. Die Kosten können daher von Angestellten als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 22.9.2010) – bzw. von Selbstständigen als Betriebsausgaben.
Nur in wenigen Ausnahmefällen überwiegen private Motive, zum Beispiel bei einer Promotion in einem berufsfremden Fachgebiet oder bei einer Seniorenpromotion. Dann sind die Kosten nicht abziehbar.
Aufwendungen für eine Habilitation können ebenfalls als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 7.8.1967, VI R 25/67).
6. Fortbildung im Ausland: So mindert auch der internationale LL.M. die Steuer in Deutschland
Grundsätzlich sind auch Fortbildungen im Ausland steuerlich absetzbar. Schwierigkeiten gibt es meist dann, wenn sich private und berufliche Interessen nicht auf den ersten Blick voneinander trennen lassen. Und genau das ist nach der Meinung des Finanzamts oft beim Besuch von Bildungsveranstaltungen in anderen Ländern der Fall: Es geht dann schnell davon aus, dass private Kosten in den betrieblichen Bereich verschoben werden sollen bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bei der Teilnahme an mehrtägigen Kursen oder Seminaren im Ausland oder an einem internationalen LL.M.-Programm müssen daher unbedingt Inhalt und zeitlicher Ablauf der Veranstaltung sowie die Aktivitäten an jedem Tag notiert werden. Nur dadurch kann gegenüber dem Finanzamt belegt werden, dass der gesamte Aufenthalt oder zumindest ein Teil davon beruflich veranlasst war.
Bei einem längeren Aufenthalt darf natürlich der eine oder andere Tag mit Freizeitaktivitäten verbracht werden, ohne dass dadurch der Ausgabenabzug insgesamt verloren geht. Die Rechtsprechung lässt es zu, die entstandenen Kosten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Das gilt inzwischen auch für die An- und Abreisekosten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der betriebliche Bereich anhand objektiver Kriterien vom privaten abgrenzen lässt (BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).
7. Nutzung von Smartphone und Software des Arbeitgebers ist steuerfrei
Früher musste ein geldwerter Vorteil versteuert werden, heute gilt: Der Arbeitgeber darf ein Smartphone, iPad oder einen Tablet-PC zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Denn mit dem "Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften" wurde die nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Nutzung klarstellend erweitert auf "betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör".
Es muss sich aber weiterhin um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln. Nicht steuerbefreit ist damit in der Regel die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. (BT-Drs. 17/9811 S. 8).
8. Für Selbstständige: Beleg verloren? Der Eigenbeleg ist die Rettung!
Die in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung angegebenen Betriebsausgaben müssen im Zweifel glaubhaft gemacht werden können. Am einfachsten geht das mit einer Quittung oder einem Kontoauszug über die Abbuchung. Nun kann es aber natürlich passieren, dass eine Quittung verloren geht oder versehentlich vernichtet wurde. In einem solchen Fall darf man einen Eigenbeleg erstellen, auf dem festgehalten wird, welcher Betrag wann für was an wen gezahlt wurde. Der Eigenbeleg kommt zu den steuerlichen Unterlagen und wird dem Finanzamt bei Bedarf vorgelegt.
Zweifelt das Finanzamt die auf dem Eigenbeleg ausgewiesenen Ausgaben an, sollte man versuchen, den Zahlungsvorgang plausibel zu machen. Wurden auf einem Eigenbeleg zum Beispiel Reisekosten erfasst (Ausgaben für Kraftstoff, Übernachtung etc.) und gelingt es, die Reise nachzuweisen, werden auch die als Betriebsausgaben erfassten Reisekosten glaubwürdiger.
Der Bogen "Erstellung von Eigenbelegen" sollte aber nicht überspannt werden, denn eine größere Zahl solcher Belege schürt Misstrauen und lässt sich irgendwann nicht mehr plausibel erklären.
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Schnell und einfach zur Steuererklärung für 2013: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11413 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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