Die Mainzer Universitätsmedizin darf Blutspendern trotz Protests des Deutschen Roten Kreuzes weiter Geld zahlen. Das VG Mainz wies am Montag eine Klage des Blutspendedienstes West des Deutschen Roten Kreuzes gegen diese Praxis ab.
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hatte moniert, dass die Universitätsmedizin Spendern bei Terminen außerhalb des Klinikums eine Aufwandsentschädigung von 26 Euro zahle. Das sei nicht mit dem Transfusionsgesetz vereinbar, wonach Blutspenden grundsätzlich unentgeltlich sein müssten.
Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz entschieden nun, dass das DRK nicht klagebefugt sei. Es könne sich mit einer Klage nur auf Rechte beziehen, die ihm selbst zustünden. Die Vorgaben des Transfusionsgesetzes dienten aber dem Schutz der Allgemeinheit (Urt. v. 03.12.2012, Az. 6 K 137/12.Mz).
Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa war das Gericht überdies der Meinung, dass eine Entschädigung von 26 Euro auch nicht zu hoch sei. Es sei zu beachten, was die Menschen bei einer Spende auf sich nähmen. Eine Blutspende sei nicht nur mit angenehmen Dingen verbunden.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7696 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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