Ein Leipziger Rechtsanwalt hatte aufzeigen wollen, dass das Jobcenter bei dessen Umzug mehr Acht auf die vielen Akten geben müsse und darum demonstrativ Kisten durch mehrere Stockwerke getragen. Erlaubt war das zwar nicht, entschied nun das VG Leipzig. Das ausgesprochene Hausverbot durch das Jobcenter habe aber keinen Bestand. Denn so ganz unrecht habe der Jurist ja auch nicht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig hat das ausgesprochene Hausverbot des Jobcenters gegen einen Rechtsanwalt aufgehoben. Es habe zu unrecht angenommen, die Umzugskisten ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben. Außerdem habe der Jurist die Kartons nicht stehlen wollen, wie seitens der Arbeitsagentur behauptet wurde (Urt. v. 04.09.2014, Az. 5 K 15/13).
Der Anwalt hatte im Sommer 2012 Umzugskisten mit Bürgerakten, die unbewacht in den Fluren des Gebäudes standen, durch drei Stockwerke getragen. Dabei hatte er sich zusätzlich mit einer Handykamera filmen lassen. Damit wollte er darauf aufmerksam machen, dass das Jobcenter nicht sorgsam genug mit den sensiblen Daten umgehe. Am Ausgang gab er die Kisten dann wieder ab. Daraufhin erließ das Jobcenter ein einjähriges Hausverbot.
Dabei ging das Jobcenter aber davon aus, die Akten ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben. Dem widersprachen nun die Richter. Datenschutzrechtlich sei die Lagerung der Umzugskisten rechtswidrig gewesen, so die Entscheidung. Das ausgesprochene Hausverbot beruhe also auf unzutreffenden Annahmen und sei daher ermessensfehlerhaft ergangen. Es sei somit rechtswidrig, obwohl die Aktionen des Anwalts ebenfalls unzulässig gewesen seien. Ihm habe es weder zugestanden, eigenmächtig Akten mitzunehmen, noch unerlaubte Filmaufnahmen innerhalb des Gebäudes zu machen.
una/LTO-Redaktion
Anwalt räumt eigenmächtig Akten in Jobcenter um: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13092 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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