Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare: Österreichischer VfGH kippt Adoptionsverbot

14.01.2015

Der Österreichische VfGH hat das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare für verfassungswidrig erklärt. Für die Regelung gebe es "keine sachliche Rechtfertigung", insbesondere ließen sie sich nicht mit dem Kindeswohl oder dem Schutz der Ehe bzw. der traditionellen Familie begründen. Die Regierung hat nun bis Ende des Jahres Zeit, die gesetzlichen Bestimmungen dem Urteil anzupassen.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht es als verfassungswidrig, dass gleichgeschlechtliche Partner gemeinsam kein Wahlkind adoptieren können (Urt. v. 11.12.2014, Az. G 119-120/2014-12). Geklagt hatte ein lesbisches Paar.

Die entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft, wonach die Ehe Voraussetzung für die Adoption ist und die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausdrücklich verboten wird, wurden aufgehoben.

Der VfGH betont, dass es "keine sachliche Rechtfertigung für eine aufgrund der sexuellen Orientierung unterscheidende Regelung gibt,  die eingetragene Partner grundsätzlich von der Adoption eines gemeinsamen Wahlkindes ausschließt." Die oft bemühten Argumente des Kindeswohls und des Schutzes der Ehe bzw. der traditionallen Familie hält er für "von vorneherein ungeeignet", um das Adoptionsverbot zu tragen. Zudem werde durch die bisherige Rechtslage eine Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnern bei der gemeinsamen Adoption und Partnern bei der Stiefkindadoption geschaffen.

In Deutschland dürfen Homosexuelle zwar nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts das adoptierte Kind ihres eingetragenen Lebenspartners annehmen; inzwischen wurde auch ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Gemeinsam adoptieren dürfen eingetragene Lebenspartner ein Kind, anders als künftig in Österreich, hingegen nicht.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14365 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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