Nach dem Tod ihres Vaters forderte das Jobcenter von einer Zwölfjährigen rund 20.000 Euro für an diesen erbrachte Hartz-IV-Leistungen zurück. Das stellt für das Mädchen aber eine besondere Härte dar, so das SG Heilbronn.
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters keine 20.000 Euro Rückzahlung von an diesen erbrachten SGB-II-Leistungen ("Hartz IV") zurückfordern darf (Urt. v. 15.12.2016, Az. S 3 AS 682/15).
Der Vater des Mädchens hatte von 2011 bis 2013 Hartz-IV-Leistungen bezogen. In der Zeit war er wegen einer Krebserkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Laut einem erst im April 2013 vom Jobcenter veranlassten Gutachten war der Mann auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig. Auf Veranlassung des Jobcenters stellte er daraufhin im Juli 2013 einen Rentenantrag und bezog anschließend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Kurz vor seinem 50. Geburtstag im April 2014 starb der Mann und vererbte knapp 35.000 Euro an seine Tochter. Den Großteil hiervon hatte er wiederum kurz zuvor - nach Ende des Hartz-IV-Bezugs - von seiner Tante geerbt.
Im Januar 2015 forderte das Jobcenter die Tochter zur Zahlung von rund 20.000 Euro auf: Als Erbin habe sie ersatzweise die ihrem Vater gewährten SGB-II-Leistungen zurückzuzahlen.
Besondere Härte im Falle der Inanspruchnahme
Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz-IV-Empfängers setze voraus, dass der SGB-II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt sei. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Erblassers aufdrängen und das Jobcenter deswegen auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen, befand das Gericht.
Ein Anspruch des Jobcenters gegen die Zwölfjährige scheitere auch daran, dass der Vater erst nach dem Ende seines Hartz-IV-Bezugs geerbt hat. Im Übrigen stellt es nach Auffassung des Gerichts für die Tochter eine besondere Härte nach dem inzwischen wegen verfassungsrechtlichen Bedenken ersatzlos gestrichenen § 35 SGB II dar, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. In dieser Norm sei zwar ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen, sie habe ihren Vater aber schon wegen ihres Alters von seinerzeit sieben Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, so die Richter.
acr/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Erbe von Hartz-IV-Empfängerin: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22098 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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