SG Berlin zu behindertem Pflegekind: Erstes Urteil zur Mütter­rente

17.07.2015

Das SG Berlin hat ein erstes Urteil zur Mütterrente gefällt. Demnach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zahlungsverweigerung bei "zu spät" aufgenommenen Kindern.

Es gibt keine Rentenerhöhung für die Erziehung von behinderten Pflegekindern, wenn diese erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurden. Das entschied das Sozialgericht (SG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 29.06.2015, Az. S 17 R 473/15).

Die Klägerin ist die leibliche Mutter eines 1980 geborenen und von ihr erzogenen Sohnes. Im Oktober 1979 hatte sie ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente gewährte die beklagte Deutsche Rentenversicherung der Klägerin einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin auch die Anerkennung der Erziehung des Adoptivkindes für einen weiteren Entgeltpunkt der Rente.

Anlass der Klage ist die am 1. Juli 2014 als Teil des Rentenpaketes in Kraft getretene "Mütterrente". Sie gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag für die Erziehung von vor 1992 gebohrenen Kindern. Das SG Berlin wies die Klage mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ab.

Stichtagsregelung macht keine Ausnahmen für Härtefälle

Entscheidend ist nach Auffassung der Richter § 307d Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Eine Kindererziehungszeit für den "zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt" der Adoptivtochter liege bei der Klägerin nicht vor und sei auch faktisch ausgeschlossen, da die Tochter erst danach in den Haushalt aufgenommen worden sei. Die Klägerin verpasst nach Ansicht des Gerichts die 13-monatige Frist um einen Monat.

Der Einwand der Klägerin, damals seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden, sei zwar verständlich, zumal die Adoption eines behinderten Kleinkindes einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft darstelle. Doch wie jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Begrenzung provoziere auch die Mütterrente Einzelfälle, die eine besondere Härte darstellen können. Gerade bei der Einführung rückwirkender Begünstigungen habe der Gesetzgeber jedoch keinen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift begegne deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Berlin zu behindertem Pflegekind: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16274 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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