VG Schleswig zu Castor-Transport: Gebührenbescheide gegen Demonstranten rechtswidrig

17.12.2013

Die Gegner des Castor-Transports müssen nach einem Urteil des VG Schleswig die Kosten für den Einsatz der Bundespolizei bei einer Demonstration Ende 2010 nicht tragen. Es fehle eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundespolizeigesetz.

Im Bundespolizeigesetz (BPolG) ist geregelt, dass die Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme der Bundespolizei entstehen. Damit werde aber nicht geregelt, welche Kosten dies im Einzelnen seien und in welcher Höhe. Daher fehle den in Rede stehenden Kostenbescheiden der Bundespolizei die ausreichende gesetzliche Grundlage, befand das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) in einer am Dienstag ergangenen Entscheidung (Urt. v. 17.12.2013, Az. 127/1 E-165).

Eine Demonstration gegen den Castor-Transport von Frankreich nach Lubmin im Dezember 2010 machte den Einsatz der Bundespolizei nötig. Demonstranten hatten sich an die Gleise der Fahrstrecke gekettet. Nachdem die Landespolizei Nordrhein-Westfalen die Auflösung der Demonstration angeordnet hatte, befreiten die Beamten der Bundespolizei die angeketteten Gegner des Transports. Sie erhielten in der Folgezeit Bescheide, mit denen sie zum Ersatz der entstandenen Kosten von über 8.000 Euro verpflichtet werden sollten.

Das VG fordert jedoch eine detailliertere gesetzliche Grundlage für einen solchen Gebührenbescheid. Bereits im September dieses Jahres hatte das VG in vergleichbaren Fällen zwei Gebührenbescheide der Bundespolizei aufgehoben. Diese Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Bundespolizei die Zulassung der Berufung beantragte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Schleswig zu Castor-Transport: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10387 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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