Kein Verstoß gegen Rundfunkstaatsvertrag: BR darf Jugend­welle statt Klassik auf UKW-Fre­quenz aus­strahlen

27.07.2017

Der Bayerische Rundfunk will seine Jugendwelle Puls künftig auf der UKW-Frequenz von BR-Klassik senden - und damit das junge Radiopublikum besser erreichen. Dagegen gibt es Widerstand. Eine Klage wies das OLG München nun aber ab.

Der Bayerische Rundfunk (BR) hat im Rechtsstreit mit bayerischen Privatradios um einen BR-internen Frequenztausch einen Etappensieg errungen. Der BR will seine bisher digital verbreitete Jugendwelle Puls künftig auf der bisherigen UKW-Frequenz von BR-Klassik ausstrahlen. Mit dem Frequenzwechsel will der BR ein jüngeres Publikum erreichen, BR-Klassik ist dann nur noch über Digitalradio (DAB+), Kabel, Internet und Satellit zu hören. 

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies am Donnerstag die Klage der Privatradios gegen diesen Wechsel ab. Die Anwälte der Privatsender haben aber bereits angekündigt, Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Der stellvertretende BR-Intendant und Justiziar des Hauses, Albrecht Hesse, sagte, der BR sehe sich durch die Entscheidung erneut in seiner Auffassung bestätigt, dass der Tausch der UKW-Frequenzen von BR-Klassik und Puls nach dem bayerischen Rundfunkgesetz zulässig ist. Der BR wolle nun die Entscheidung sorgfältig prüfen und mit seinen Gremien bewerten. Der Sender werde das Revisionsverfahren abwarten, da er selbst Rechtssicherheit wünsche. 

Auch Verfassungsgerichtshof wies Klage ab

Dagegen wehren sich rund 40 bayerische Privatsender. Einige sehen sich in ihrer Existenz bedroht, wenn das analoge Jugendprogramm bayernweit kommt. Der BR verstoße mit dem Frequenzwechsel gegen den Rundfunkstaatsvertrag, sagte der Anwalt der Kläger, Axel von Walter. Puls werde digital ausgestrahlt und dürfe nach dem Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrags nicht auf eine analoge Frequenz gelegt werden. "Wir haben das Mandat, in Revision zu gehen und werden das auch tun."

Auch das Landgericht München hatte die Klage der Privatradios aber in erster Instanz vor gut einem Jahr abgewiesen. Es stellte fest, dass der BR im Rahmen der Grundversorgung die Aufgabe habe, alle Altersgruppen und damit auch die Jugend zu erreichen. Welcher Schwerpunkt auf welchem Übertragungsweg ausgestrahlt wird, sei weder nach dem Rundfunkstaatsvertrag noch nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz vorgeschrieben. Mit diesem Urteil wollte sich ein Großteil der klagenden Sender nicht abfinden und zog vor das OLG.

Erst am vergangenen Freitag hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) eine Popularklage gegen den Frequenztausch abgewiesen. Die Antragsteller - in diesem Fall laut Anwalt Christoph Freiherr von Hutten etwa zehn Liebhaber klassischer Musik - hatten argumentiert, der Tausch verstoße gegen den Rundfunkstaatsvertrag und die bayerische Verfassung. Das sah der VerfGH nicht so: Es handele sich um eine autonome Entscheidung des BR. Dagegen sei keine Popularklage möglich.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Kein Verstoß gegen Rundfunkstaatsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23667 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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