OLG Koblenz zur Anfechtung: Widerrechtliche Drohung nach Stinkbombe in Bordell

18.02.2014

Eine Zahlungsverpflichtung kann in der Regel nicht mit der Drohung erzwungen werden, dass sonst ein Foto eines Schuldners ins Internet gestellt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohung ausdrücklich erklärt wird oder sich konkludent ergibt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor.

Der Entscheidung liegt eine Begebenheit in einem Bordell in Trier zugrunde. Zweimal soll ein Besucher eine Stinkbombe in dem Etablissement geworfen haben, das dadurch vorübergehend nicht nutzbar war. Durch die Videoüberwachung wurde der mutmaßliche Täter identifiziert. Die Vermieterin drohte - nach den Feststellungen des Gerichts zumindest konkludent - damit, die Fotos von der Überwachsungskamera ins Internet zu stellen, wenn er sich nicht notariell zur Zahlung von 12.000 Euro verpflichte.

Der Mann unterzeichnete zunächst die Erklärung, wollte dann aber doch nicht zahlen - und bekam darin vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz recht. "Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegen Entfernung der bei einem Bordellbesuch gefertigten Fotos aus dem Internet ist anfechtbar", so das Urteil (v. 15.01.2014, Az. 5 U 1243/13). Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotos nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz habe nicht vorgelegen. In der Ankündigung, dies dennoch zu tun, liege eine widerrechtliche Drohung. 

Eine solche Drohung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden, sie könne sich auch - wie im vorliegenden Fall - aus den Umständen ergeben. Weshalb der Mann die Stinkbomben geworfen haben soll, wurde nicht mitgeteilt.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zur Anfechtung: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11034 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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