Eine Stute hatte den Hengst während der Deckung so schwer getreten, dass dieser eingeschläfert werden musste. Da die Eigentümerin des Hengstes aber zugelassen hatte, dass die Tiere sich am langen Zügel ohne jede Sicherungsmaßnahme paarten, kann sie das Risiko der Tiergefahr nicht auf die Halterin der Stute abwälzen. Dies entschied das OLG Koblenz in zwei am Freitag bekannt gewordenen Beschlüssen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat sich zwar in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass der Halterin des Hengstes ein Anspruch grundsätzlich zustehen könnte. Dieser scheitere aber daran, dass sie ihren Hengst während der Deckung nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet habe. Das Austreten der Stute während der Paarung sei ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen sei.
Weil die Pferde am Zügel gehalten worden seien, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können. Trotzdem habe die Halterin des Hengstes keine Maßnahmen zum Schutz ihres Tieres ergriffen und sei das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen.
Der Geschädigte könne den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe. Das übernommene Risko lasse die Haftung der beklagten Halterin der Stute damit vollständig entfallen, entschieden die Koblenzer Richter (Beschl. v. 16.05. u. 10.06.2013, Az. 3 U 1486/12).
tko/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8938 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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