Per Download erworbene Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Das hat das OLG Hamm in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschieden. Das Gericht gab damit einem Online-Versandhändler Recht, der die Nutzungsrechte für von ihm vertriebene Hörbücher per AGB einschränkte.
Anders als bei physischen Datenträgern, etwa einer CD mit einem Hörbuch, tritt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm beim Kauf per Download an dem erworbenen Werk keine "Erschöpfung" im Sinne des § 17 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Diese "Erschöpfungswirkung", nach der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden kann, gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte (Audio-)Dateien. Für diese gelte vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das "Recht der öffentlichen Weiterverbreitung".
Da das Verbreitungsrecht im Sinne des § 19a UrhG bei runtergeladenen Dateien jedoch gerade nicht "erschöpft" werde, könne dem Erwerber die Weiterveräußerung der Datei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vertraglich untersagt werden. Dieses Verbot betreffe dann auch die Weitergabe neu abgespeicherter Versionen der Datei (Urt. v. 15.05.2014, Az. 22 U 60/13).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Hörbüchern: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12227 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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