Ein Unternehmen, welches zum Großteil in öffentlicher Hand ist, muss Auskuft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen geben. Im Streitfall wollte ein Journalist einem Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung nachgehen.
Journalisten können auch gegenüber privatrechtlich organisierten Unternehmen Auskünfte nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz einfordern. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie am Dienstag bekannt wurde (Urt. v. 16.12.2015, Az. 11 U 5/14).
Die Richter bejahten einen Auskunftsanspruch zugunsten eines Journalisten aus Bottrop, der von einem Unternehmen, das im Bereich Trinkwasser-, Energie-, und Abwasserversorgung tätig ist, Einblicke in Verträge mit Dienstleistern sowie Informationen über dessen Abschlüsse begehrt. Es bestehe der Verdacht, dass das beklagte Unternehmen, welches zum größten Teil in öffentlicher Hand ist, jedoch als Aktiengesellschaft und privatrechtlich organisiert ist, durch Scheinaufträge verdeckte Wahlkampffinanzierung betrieben habe, begründete der Journalist sein Ersuchen.
Die Richter des OLG sprachen ihm nun einen entsprechenden Anspruch nach § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zu. Das Gesetz verpflichte auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene, begründeten sie ihre Entscheidung. Hier seien es Aufgaben der Daseinsfürsorge.
Es sei auch hinzunehmen, dass die Presse auf einen "bloßen Verdacht hin recherchiere" und es dürfe nicht bewertet werden, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Ansonsten bestünde die Gefahr einer verbotenen Zensur. Das Gericht zeigte sich aber immerhin davon überzeugt, dass es sich um eine "zulässige journalistische Recherche" handele und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass bloß private Interessen verfolgt würden.
Die seitens des Unternehmens vorgetragenen Einwände, es gehe um die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, ließen die Richter nicht durchgehen. Denn insoweit überwiege das Informationsinteresse der Presse. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm stärkt Auskunftsrecht von Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18409 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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