Um den Umtausch "gebrauchter" Sexspielzeuge zu verhindern, klebte ein Händler Hygienesiegel auf die Produkte. Mit dem Bruch des Siegels geht dann auch das Widerrufsrecht unter. Das geht in Ordnung, findet das OLG Hamm.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet (Urt. v. 22.11.2016, Az. 4 U 65/15).
Ein Online-Erotikshop hatte auf Artikel zur Anwendung im und am Körper ein Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel" geklebt. In den AGB des Shops wurde darauf hingewiesen, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn das Siegel gebrochen wurde. Dagegen klagte ein Mitbewerber auf Unterlassung. Der Ausschluss des bei Fernabsatzverträgen gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Widerrufsrechts sei wettbewerbswidrig.
Das Gerichthat die Berufung des Wettbewerbers nun aber als unbegründet zurückgewiesen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfe der Händler bei Erotikartikeln das Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen, wenn das Siegel gebrochen wird.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwarte, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprechen aus Sicht des Gerichts auch andere Gründe für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfe eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgegeben wurden.
acr/LTO-Redaktion
Auschluss des Widerrufsrechts: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21232 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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