Wer ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn steigt, darf nicht automatisch als Schwarzfahrer verurteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) reiche es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei vielmehr, ob sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
Das Gericht müsse daher dem Beschuldigten nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers. Beides fehlte in dem Urteil der Vorsinstanz.
Der "objektive Tatbestand der Leistungserschleichung" sei nicht schon dann erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutze, heißt es im Urteil. Er müsse vielmehr vortäuschen, dass er berechtigt sei, die Bahn zu benutzen.
Die Richter hoben damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt gegen einen Mann auf, der in Frankfurter U- und Straßenbahnen viermal ohne Fahrkarte erwischt worden war (Az.: 1 Ss 336/08). Eine Berufungskammer des Landgerichts muss den Fall jetzt überprüfen.
OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1582 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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