Der Anspruch eines Maklers gegen den Käufer eines Hauses auf Maklerlohn scheitert nicht daran, dass der Käufer einwendet, ein anderer Makler habe das Kaufobjekt später nachgewiesen. Dies bestätigte das OLG Bamberg in einem Urteil vom August.
Der spätere Beklagte ließ sich von dem klagenden Makler ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Später wechselte der Interessent den Makler. Über den weiteren Vermittler besichtigte er das Anwesen noch einmal und kaufte es.
Der klagende Makler meinte, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler zum Kauf im gekommen sei. Der Käufer verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler nachgewiesen worden.
Das Oberlandesgericht Bamberg sah das anders und bestätigte den Anspruch des klagenden Maklers (OLG Bamberg, Urt. v.19.08.2011, Az. 6 U 9/11).
Dem Inserat des Maklers war zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig werde. Die Leistung des Maklers liege darin, dass er dem Interessenten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum Hausverkäufer herstellte. Diese Tätigkeit ist für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden.
Dass später noch ein weiterer Vermittler tätig geworden sei und nun ebenfalls Maklerlohn verlange, ändere daran nichts, so die Bamberger Richter. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten hinsichtlich des Hauses von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können.
cla/LTO-Redaktion
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OLG Bamberg: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4499 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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