Aus HABM wird EUIPO: Neues euro­päi­sches Mar­ken­recht tritt in Kraft

23.03.2016

Am Mittwoch tritt das neue europäische Markenrecht in Kraft. Das HABM heißt in Zukunft EUIPO, die Gemeinschaftsmarke wird zur Unionsmarke. Darüber hinaus soll wirksamer gegen Produktpiraterie vorgegangen werden.

Am 23. März tritt die neue Markenrechtsverordnung der Europäischen Union in Kraft (Verordnung (EU) 2015/2424). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird umbenannt und heißt zukünftig Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die bisherige Gemeinschaftsmarke erfährt ebenfalls einen Namenswechsel und heißt zukünftig Unionsmarke.

Die Namensänderung für die Anmeldungen und Marken erfolgt automatisch. Durch die Änderungsverordnung ändern sich auch die an das Amt zu entrichtenden Gebühren. Das bedeutet nach Angaben des Amtes u.a. eine allgemeine Senkung der Kosten, insbesondere bei den Gebühren für die Verlängerung von Marken. Die Online-Anmeldeformulare und der Gebührenrechner des Amtes sollen automatisch aktualisiert und auf das neue System umgestellt werden.

Neue Regelungen zur Produktpiraterie

Aber es geht nicht nur um neue Namen und Zahlen. Auch am Gesetzestext wurden einige Änderungen vorgenommen. Die nationalen Markenrechtsordnungen und Verfahren sollen weiter harmonisiert und dem Markensystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden - Das EUIPO will, soweit möglich, gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Marken überall in der Union schaffen.

Die Inhaber einer Unionsmarke sollen Dritten künftig verbieten können, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

Inhaber sollten ihre Marken überprüfen

Hierzu soll es für Inhaber von Unionsmarken erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen zu verhindern. Das soll für Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen vorübergehende Verwahrung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung gelten, und zwar auch dann, wenn diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Allerdings kann sich der Dritte entlasten, wenn er nachweist, dass der Markeninhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen im Bestimmungsland zu untersagen.

Die Düsseldorfer Kanzlei Löffel Abrar rät Markeninhabern dazu, ihre Marken nach der Umstellung zu überprüfen. Denn die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke angegebenen Oberbegriffe schließen zukünftig nur solche Waren und Dienstleistungen ein, die von der wörtlichen Bedeutung des Oberbegriffs erfasst sind.

Bis zum 24. September 2016 können Markeninhaber aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für bereits bestehende Marken erklären, dass der Schutz des Zeichens über die Oberbegriffe hinaus auch für Produkte beabsichtigt ist, die von dem Oberbegriff nicht unmittelbar erfasst sind.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Aus HABM wird EUIPO: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18850 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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