Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom Montag erneut die Beschwerde eines Mitbewerbers um das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit eine bereits am 8. August 2012 ergangene Entscheidung des VG Halle.
Der Senat hat mit der Entscheidung betont, dass der Landtag mit der erfolgten Wahl der Landesbeauftragten eine eigenständige, politische Entscheidung über die Fähigkeiten der Bewerber getroffen habe, die nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz unterfalle. Die Besetzung von öffentlichen Ämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien sei gerichtlich nicht inhaltlich überprüfbar (Beschl. v. 14.09.2012, Az. 1 M 94/12).
Da der Landesbauftragte von den Landtagsabgeordneten gewählt werde, sei eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich. Die Wahl bewege sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien. Es bestehe außerdem keine gesetzliche Bestimmung, die eine inhaltliche Kontrolle der Wahl durch den Landtag vorsehe. Diese fehlende Überprüfbarkeit resultiere aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung der Mandatsträger.
age/LTO-Redaktion
OVG Magedeburg weist Beschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7095 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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