Die Versicherungsgruppe Ergo darf bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, nicht länger die Bezeichnung "Kundenanwalt" verwenden. Dies entschied das LG Düsseldorf in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.
Ergo hatte auf ihrer Webseite den "Kundenanwalt" damit beworben, dass er die Stimme der Kunden im Unternehmen sei. Er kümmere sich dort um deren Belange und setze sich für die Klärung und Schlichtung ein. Hiergegen hatte die Rechtsanwaltskammer Berlin geklagt.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hielt die Bezeichnung "Kundenanwalt" zweifach für irreführend: Zum einen werde der falsche Eindruck erweckt, der "Kundenanwalt" sei ein Rechtsanwalt, also der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zusätzlich entstehe mit der Bezeichnung "Kundenanwalt" der falsche Eindruck, der Anwalt vertrete den Kunden zum Beispiel gegenüber Dritten oder gegenüber der Versicherungsgruppe (Urt. v. 26.07.2013, Az. 34 O 8/13).
"Die Kunden gewinnen durch diese Werbung den falschen Eindruck, der 'Kundenanwalt' vertrete wie ein Rechtsanwalt alleine ihre Interessen, obwohl er in die Hierarchie der Ergo-Versicherung eingebunden ist", teilte Marcus Mollnau mit, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin. Ein Ergo-Sprecher sagte, man werde gegen die Entscheidung in Berufung gehen. Der Ergo-Kundenanwalt sei zwar kein Rechtsanwalt, vertrete aber als Instanz im Unternehmen die Interessen der Kunden.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9270 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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