Da elektronische Fahrräder (sog. Pedelecs) keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG sind, haften ihre Fahrer auch nicht verschuldensunabhängig, entschied das LG Detmold.
Nach einem Zusammenstoß verklagte eine Pedelec-Fahrerin einen Fahrradfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt rund 3.300 Euro. Anders als das Amtsgericht (AG) Lemgo, das der Klage im vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das Landgericht (LG) Detmold, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten (Urt. v. 15.07.2015, Az. 10 S 43/15).
Zur Begründung führte die Berufungskammer zunächst aus, dass seit dem 21. Juni 2013 in § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt sei, dass es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG.
Die Frau habe den Unfall mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe. Dem Fahrradfahrer sei anzulasten, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten habe. Diese beiden Verkehrsverstöße hat die Kammer als gleich schwerwiegend bewertet. Sie hat daher den Radfahrer zur Zahlung der Hälfte des von der Frau eingeklagten immateriellen und materiellen Schadens verurteilt.
age/LTO-Redaktion
LG Detmold zu Pedelecs im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16334 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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