LAG Schleswig-Holstein: Gen­ders­tern­chen ist keine Dis­kri­mi­nie­rung

06.07.2021

Das Gendersternchen soll einer geschlechtersensiblen Sprache dienen. Deshalb würden Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität bei der Verwendung nicht diskriminiert, so das LAG.

Das Gendersternchen (*) diskriminiert intergeschlechtliche Personen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und eine Entschädigungsaussicht dieser Person nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verneint (Urt. v. 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21).

Das Gericht hat sich mit mehreren Stellenausschreibungen einer Gebietskörperschaft befasst. Darin befand sich nach Angaben des Gerichts die Formulierung: "Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt". In der Wahl des Gendersternchens hatte allerdings eine intergeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gesehen, die Formulierung sei nicht geschlechtsneutral.

Das ArbG Elmshorn hatte dem Menschen aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen (Urt. v. 17.11.2020, Az. 4 Ca 47 a/20). In der Folge hat die Person für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.

Intention der geschlechtsneutralen Ausschreibung

Vor dem LAG hatte die Person jedoch mit diesem Antrag keinen Erfolg. Intergeschlechtlich geborene Menschen würden durch die Verwendung des Gendersternchens nicht diskriminiert. Es diene gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Ziel sei die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter und nicht nur von Männern und Frauen.

Unerheblich sei auch, ob das Gendersternchen den deutschen Rechtschreibregeln entspricht. Zudem habe sich in der Anzeige an einer anderen Stelle der Zusatz "(m/w/d)" gefunden, was die Intention einer geschlechterneutralen Ausschreibung verdeutliche. Dem Gericht zufolge gilt dieselbe Argumentation für die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen". Auch darin liege keine Diskriminierung.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45391 (abgerufen am: 10.11.2024 )

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