FG Köln: Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten

16.05.2011

Ein am Montag veröffentlichter Beschluss des FG Köln schärft die Waffen deutscher Finanzbehörden gegen Steuerhinterziehung. So lehnte der 14. Senat den Antrag sowohl auf ein Beweisverwertungsverbot als auch auf die Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden ab.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5 Prozent des Kontostandes von fast 2 Millionen Schweizer Franken.

Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht (FG) ab (Beschl. v. 15.12.2010, Az. 14 V 2484/10).

Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. Der Senat lehnte insbesondere ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten ab.

Ein solches Verwertungsverbot liege nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten vor. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil es sich um Geschäftsdaten handele, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden waren.

Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3282 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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