EuGH formuliert strenge Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung: Die Aus­nahme darf nicht zur Regel werden

21.12.2016

2/2: Zugang zu Daten Dritter nur bei terroristischen Aktivitäten

Schließlich befassten sich die Richter auch noch mit dem Zugang staatlicher Stellen zu den erfassten Daten. Diesbezüglich stellten sie fest, dass eine nationale Regelung statt einer bloß abstrakten Zweckbindung die genauen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang festlegen müsse. Dazu verlangen sie wiederum objektive Kriterien, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zugang dürfe nur zu Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stünden, in die Begehung oder Planung einer schweren Straftat verwickelt zu sein. Eine Ausnahme gelte allerdings dann, wenn "vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristischen Aktivitäten bedroht" seien. In einem solchen Fall könne der Zugang auch zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn diese einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung drohender Gefahren leisten könnten.

Abgesehen von Eilfällen müsse zudem ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle den Zugang kontrollieren. Werde er gewährt, müssten die betroffenen Personen durch die Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Daten dürften im Übrigen nur im Gebiet der Europäischen Union (EU) gespeichert und müssten nach Ablauf einer Speicherungsfrist vernichtet werden.

Auswirkungen in Deutschland möglich

Aus Sicht deutscher Datenschützer bedeutet das Urteil aus Luxemburg auch das Ende für die deutsche, erst im erst im letzten Jahr verabschiedete Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung. Lange hatte man in der großen Koalition darum gestritten, nachdem im Jahr 2010 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bis dahin gültige Version aufgehoben hatte.

Die Ende 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung wurde ebenfalls von verfassungsrechtlichen Bedenken begleitet. Das Gesetz erlaubt es, die Informationen, wer wann mit wem wie lange telefoniert hat, SMS verschickt hat und wie er sich im Internet bewegt, bis zu zehn Wochen zu speichern. Vier Wochen sollen die Standortdaten von Handy-Gesprächen aufbewahrt werden. Ob Daten zum E-Mail-Verkehr erfasst werden, ist unklar. Die Sicherheitsbehörden bekommen nur in bestimmten Fällen Zugriff auf die Daten. De lege lata trifft die  Erfassung nicht nur Verdächtige, die schwerer Straftaten beschuldigt werden, sondern alle Bürger.

Mehrere Verfassungsbeschwerden, zuletzt von den Grünen, sind gegen das Gesetz bereits anhängig. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnung lehnte das BVerfG im Juli 2016 mangels Eilbedürftigkeit zwar ab, eine Entscheidung in der Hauptsache steht aber noch aus. Die Chancen dürften sich jedenfalls nicht verschlechtert haben, Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Prozessvertreter eines der Antragsteller in Karlsruhe, erklärte gegenüber LTO: "Mit dem Urteil des EuGH ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung mausetot". Schließlich gehe der EuGH über das vom BVerfG im Jahr 2010 noch für zulässig Gehaltene weit hinaus. 

Auch für Volker Tritt muss man die Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung "ein für allemal auf den Müllhaufen der Geschichte verbannen". Zustimmung bekam der politische Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft am Mittwoch auch aus den Reihen der Piratenpartei: "Mit diesem Urteil erteilt Europa der NSA-Methode einer wahllosen Massenerfassung des Privatlebens unschuldiger Bürger eine klare Absage" kommentierte deren netzpolitischer Sprecher Patrick Breyer. Das deutsche Recht verstoße gegen europäische Grundrechte.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

EuGH formuliert strenge Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21540 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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