BVerwG zum Rundfunkbeitrag: Keine Steuer, keine Ung­leich­be­hand­lung

18.03.2016

Der Streit um den Nachfolger der Rundfunkgebühr ist so alt wie der 2013 eingeführte Beitrag selbst. Nun hat das BVerwG gut drei Jahre nach Einführung des neuen Modells entschieden: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist verfassungsgemäß.

Rechtliche Fragen zum Rundfunkbeitrag - das klingt nicht nach einem hochemotionalen Thema. Aber die Diskussion darüber war in den vergangenen Jahren oft genug mit Gefühlen wie Wut und Ärger verbunden. Das gilt vor allem für solche Beitragszahler, die das neue, seit Anfang 2013 geltende Modell für eine willkürliche Zwangsabgabe halten und sich ungerecht behandelt fühlen. Weil sie jeden Monat 17,50 Euro zahlen müssen, auch wenn sie kein Fernsehen gucken oder nicht einmal ein Radio besitzen.

Etliche von ihnen haben gegen den Rundfunkbeitrag geklagt. Nun hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig geurteilt, dass der Beitrag nicht gegen die Verfassung verstößt (Urt. v. 18.03, Az. 6 C 6.15 u. a.).

Das Gericht weist damit die Klagen gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und den Bayerischen Rundfunk (BR) zurück und schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an. Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger in allen Fällen gescheitert, darunter vor mehr als 30 Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und den Landesverfassungsgerichten von Bayern und Rheinland-Pfalz.

BVerwG: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Die Leipziger Richter haben die Revision in insgesamt 18 Verfahren zurückgewiesen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasse auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Damit traten sie einem Hauptargument der Kläger entgegen, wonach der Rundfunkbeitrag als Steuer zu betrachten sei, für die die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, nicht die Gesetzgebungskompetenz hätten.

Der Rundfunkbeitrag sei aber eben keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nicht-steuerliche Abgabe, so das BVerwG. Er werde nämlich nicht als Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Außerdem werde das Beitragsaufkommen gesondert von den Haushalten der erhebenden Bundesländer eingestellt.

Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung bestehe auch die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Zum einen, weil der Beitragszahler den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhält. An dieser Stelle sei auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an eine Wohnung geeignet, diesen Vorteil zu erfassen: Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischer Weise in Wohnungen empfangen werden, halte sich innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts seien nun einmal weit über 90 Prozent der privanten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet.

Zum anderen stelle die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die dem öffenlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das BVerfG geht nämlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten erst so in die Lage versetzt werden, der Pflicht zur Vielfaltsicherung aus dem Rundfunkauftrag gerecht zu werden, ohne auf Werbeeinnahmen oder staatliche Zuschüsse angewiesen und damit abhängig zu sein.

BVerfG hat letztes Wort

Auch eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben und sich den Betrag beispielsweise nicht mit Mitbewohnern oder Angehörigen teilen können, liege nicht vor, so das Gericht. Die Wohnung stelle den typischen Ort das Programmempfangs dar und ermögliche es deshalb, die Beiträge ohne Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Erhebung und der Beitragshöhe, befanden die Richter.

Mit dem Urteil in Leipzig ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. "Entschieden wird diese Frage letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht", sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher, innerhalb der ARD federführend beim Thema Beitragsrecht. Die Kläger haben die Möglichkeit, sich an die Richter in Karlsruhe zu wenden. Und vieles spricht dafür, dass sie das tun werden. Das hat auch mit den erwähnten Emotionen zu tun: Wer sich so ungerecht behandelt fühlt, dass er bis nach Leipzig klagt, macht dann vermutlich auch noch den nächsten Schritt.

Eines haben die Verhandlungen um den Beitrag deutlich gezeigt: Wie die Alternativen aussehen könnten, ist unklar. Eine Pro-Kopf-Abgabe regte ein Anwalt an, eine Steuer zur Finanzierung des Rundfunks ein anderer. Steuerfinanzierung und Staatsfernsehen stünden allerdings in einem gewissen Zusammenhang, entgegnete einer der Richter - und Staatsfernsehen solle der öffentlich-rechtliche Rundfunk schließlich gerade nicht sein.

"Schlechtes System durch ebenfalls schlechtes ersetzt"

Mehrfach hatten die Klägeranwälte betont, die alte Rundfunkgebühr für die verfassungsrechtlich bessere Variante zu halten. Aber wäre die Rückkehr zu ihr eine Option? "In der Praxis war das der blanke Irrsinn", sagte Axel Schneider, juristischer Referent beim Bayerischen Rundfunk. "Man musste klären, wer welches Gerät hat, wo es steht, seit wann und ob es funktionsfähig ist". Dabei seien die Ehrlichen immer die Dummen gewesen - die anderen fanden entsprechende Ausreden.

Vor allem aber sei die Kontrolle heute praktisch unmöglich, weil man auch mit Tablet, Computer und Smartphone Radio hören oder fernsehen kann. Und wie sollte sich herausfinden lassen, wer solche Geräte besitzt und wer nicht? Dieses Problem dürfte in Zukunft noch größer werden - wenn immer mehr Menschen Rundfunk an mobilen Geräten nutzen, wie einer der Klägeranwälte prognostiziert.

Das alte System sei schlecht gewesen, es sei aber durch ein ebenfalls schlechtes ersetzt worden, argumentierte ein anderer. Das Gericht ließ das unkommentiert. Eine Lösung für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die alle zufriedenstellt, wird es so schnell nicht geben. Und vermutlich bleibt das Thema auch in Zukunft emotional.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18841 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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