Unvollständige Angaben gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderungen zur Berechnung der BAföG-Leistungen führen nicht zwingend zu einer vollständigen Rückerstattung. Dem Amt muss nach zivilrechtlichen Maßstäben ein Schaden entstanden sein.
Wer gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn deshalb zu Unrecht eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt wird. Den Betrag, den das Kind bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen, muss er aber nicht zurückerstatten. Die Schadensberechnung findet nämlich nach den Grundsätzen des Zivilrechts statt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 27.10.2016, Az. 5 C 55.15).
Das Amt für Ausbildungsförderung hatte dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung bewilligt. Berechnungsgrundlage war dabei nicht - wie grundsätzlich - das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, also hier das Jahr 2008. Maßgeblich war nach einem sog. Aktualisierungsantrag des Sohnes vielmehr das voraussichtliche Einkommen seines Vaters im Jahr 2010, weil dieses im diesem Jahr 2010 wesentlich niedriger sein würde.
Dabei hatte der Vater allerdings nicht darauf hingewiesen, dass ihm eine Abfindung i.H.v. etwa 58.000 Euro für das Jahr 2010 zugesagt und schließlich auch geleistet wurde. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung das erfuhr, forderte es ihn zum Ersatz der für dieses Jahr geleisteten Förderung i.H.v. 4.000 Euro auf.
Zivilrechtliche Schadensberechnung entscheidend
Dagegen erhob der Vater Klage. Denn auch wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte, hätte das Amt seinem Sohn ein Betrag i.H.v. 1.400 Euro auszahlen müssen. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen habe er nicht zu ersetzten. Während das Verwaltungsgericht (VG) der Klage stattgegeben hat, wies das Oberverwaltungsgericht sie ab.
Vor dem BVerwG war der Vater mit seiner Revision erfolgreich. Er habe zwar die Leistung der Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und müsse den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag daher nach § 47a BAföG ersetzen, so die Leipziger Richter.
Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich aber nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Der zu ersetzende Betrag bestehe demnach, wie auch schon vom VG angenommen, in der Differenz zwischen dem bei vollständigen Angaben auszuzahlenden Förderungsbetrag und der tatsächlich erbrachten Leistung. Der Aktualisierungsantrag wäre bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt, seinem Sohn dann BaföG auf der Grundlage des väterlichen Einkommens im Jahr 2008 geleistet worden. Hinsichtlich dieses Betrages sei dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers damit kein Schaden entstanden.
mgö/LTO-Redaktion
BVerwG zu falschen Angaben fürs BaföG: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21002 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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