Kein Anspruch auf Übertragung des NSU-Prozesses: BVerfG weist Klage nach Verlosung der Presseplätze ab

02.05.2013

Ein freier Journalist hatte in Karlsruhe geltend gemacht, dass bei der Verlosung am Montag keine Kontingente für freie oder Online-Journalisten vorgesehen waren, und hilfsweise eine Videoübertragung des Prozesses gefordert. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das BVerfG am Mittwoch ab. Über eine weitere Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb sei nach Ansicht des Karlsruher Gerichts offensichtlich nicht gegeben (Beschl. v. 01.05.2013, Az. 1 BvQ 13/13). Bei der Verteilung knapper Sitzplätze habe der Vorsitzende Richter "einen erheblichen Ermessensspielraum".

Es sei darüber hinaus nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Zudem geben es keinen Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Gerichtssaal aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz.

Dem Gericht liegt allerdings noch eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Platzverlosung im NSU-Prozess vor. Der freie Journalist Martin Lejeune hatte zunächst einen der 50 reservierten Presseplätze erhalten. Im zweiten Anlauf ging er bei der Platzverlosung leer aus.

Zudem gab es beim Losverfahren eine Panne: Nach einem Bericht der Tagesschau sei ein Los auf einen freien WDR-Mitarbeiter gefallen, der seine Bewerbung längst zurückgezogen hatte. Nach Aussage der Gerichtssprecherin des Münchener OLG, Andrea Titz, werde die Neuverlosung dieses Sitzplatzes noch diese Woche durchgeführt.

Update vom 02.05.2013, 10:05: Rechtsexperten des Deutschen Bundestages halten eine Videoübertragung des NSU-Prozesses für unzulässig. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes hervor, das der Neuen Osnabrücker Zeitung vorliegt. Darin verweisen die Juristen auf die "Menschenwürde der Verfahrensbeteiligten".

Konkret heißt es dem Bericht zufolge in dem Papier: "So wird als unzulässig angesehen, zur Erweiterung der Zuhörerkapazität etwa die Türen zum Gerichtssaal dauernd geöffnet zu halten oder das im Gerichtssaal Gesprochene per Lautsprecher auf die umliegenden Flure zu übertragen. Eine Übertragung per Bild und Ton in einen anderen Raum, in dem die Hauptverhandlung nicht stattfindet, ist danach erst recht unzulässig."

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kein Anspruch auf Übertragung des NSU-Prozesses: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8649 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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