Ein Bild-Reporter wollte feststellen lassen, dass Auskunftsansprüche gegen den BND auf die Landespressegesetze gestützt werden können. Die Karlsruher Richter wollten das nicht in der Sache entscheiden. Und gaben doch ein wichtiges Statement ab.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten der Bild-Zeitung nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Frage offen gelassen, ob Landespressegesetze Ansprüche gegenüber Bundesbehörden begründen können (Beschl. v. 27.07.2015, Az. 1 BvR 1452/13).
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein klageabweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus 2013 (Urt. v. 20.02.2013, Az. 6 A 2.12). Der Journalist hatte zuvor, im November 2010, beim Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte über die NS-Vergangenheit von hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern verlangt und sich hierbei auf das Bayerische und das Berliner Pressegesetz sowie auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Die Informationen lagen, so die Reaktion des BND, zu einem wesentlichen Teil nicht vor, sondern sollten erst von einer eigens zur Aufklärung der Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden.
Am Ende wiesen auch die höchsten Verwaltungsrichter in Leipzig die Untätigkeitsklage des Chefreporters ab. Die Länder könnten den BND nicht zu Auskünften verpflichten, weil es ihnen dafür an der Gesetzgebungskompetenz fehle.
Einen direkten Anspruch aus Art. 5 GG hielt das BVerwG zwar für möglich, da der zuständige Bund von seiner Gesetgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solcher wäre aber wegen des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur auf das Niveau eines "Minimalstandards" begrenzt, so dass der Informationsanspruch sich nur auf Informationen beziehen könne, die der Behörde tatsächlich vorliegen. Da aber schon diese Voraussetzung nicht gegeben war, lehnte das BVerwG einen unmittelbaren Anspruch aus dem GG ab.
Kein Anspruch auf mehr als die Landespressegesetze regeln
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG verzichtet gleich ganz auf eine Entscheidung in der Sache, denn eine Grundrechtsveetzung des Journalisten sei offensichtlich ausgeschlossen. Selbst wenn, was die Verfassungsrichter ausdrücklich offen lassen, die landesrechtlichen Pressegesetze einem Auskunftsanspruch gegenüber dem BND begründen könnten, würde auch dieser nur Zugang zu Informationen verschaffen, die bei den öffentlichen Stellen vorhanden sind.
Einen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen aber geben auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Landespressegesetze nicht, deren Verfassungsmäßigkeit der Bild-Journalist nicht angezweifelt habe.
Auch die Frage nach einem eventuellen unmittelbaren Anspruch aus dem GG und dessen Reichweite stellt sich nach Ansicht des BVerfG nicht. Solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt wird, der hinter den Auskunftsansprüchen der Landespressegesetze nicht zurück bleibt, scheide eine Verletzung der Pressefreiheit aus, heißt es.
MIt dieser Annahme bestätigen die Verfassungsrichter implizit die Auffassung des BVerwG, dessen Entscheidung trotz Klageabweisung als Sieg für die Pressefreheit angesehen wurde. Das BVerfG rechtfertigt die Nicht-Annahme des Beschlusses damit, dass keine Grundrechte verletzt werden. Das wiederum gilt nur deshalb, weil es davon ausgeht, dass die Fachgerichte den Journalisten auch ohne bundesgesetzliche Grundlage einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zubilligen, der dem der Landespressegesetze entspricht. Manchmal ist auch eine Nicht-Annahme ein Statement.
pl/una/LTO-Redaktion
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde eines Journalisten ab: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17183 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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