Beamte der Bundespolizei dürfen Reisende jedenfalls auf Bahnstrecken, die Ausländern zur unerlaubten Einreise oder zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz dienen, verdachtsunabhängig kontrollieren. Es ist ihnen bei Stichprobenkontrollen nicht verwehrt, die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.
Die Identitätsfeststellung des Klägers, so das Verwaltungsgericht (VG), sei rechtmäßig gewesen. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Reisende gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.
Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürften deren Beamte die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen. Da die Identität des Mannes in der Bahn von den Beamten nicht habe festgestellt werden können, seien sie aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung auch zur Durchsuchung des Rucksackes nach Ausweispapieren berechtigt gewesen (Urt. v. 28.02.2012, Az. 5 K 1026/11.KO).
Geklagte hatte ein Zugreisender, der auf einer Bahnstrecke durch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizei angesprochen und aufgefordert wurde sich auszuweisen. In der Folge entstand eine verbale Auseinandersetzung. Da der Mann seine Papiere nicht vorlegte, durchsuchten die Beamten seinen Rucksack, ohne aber die Ausweispapiere zu finden. Daraufhin wurde der Kläger zur zuständigen Dienststelle der Bundespolizei verbracht, wo bei ihm ein Führerschein gefunden und seine Personalien festgestellt werden konnten.
Im Verlauf eines nachfolgenden Strafverfahrens wegen Beleidigung gegen den Kläger äußerte ein Beamter der Bundespolizei zum Grund für die Kontrolle, wenn er die Vermutung habe, ein Reisender halte sich möglicherweise illegal auf, frage er, wohin der Reisende fahre und bitte um Vorlage von Ausweispapieren. Er spreche dabei Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Ein Kriterium sei hierbei auch die Hautfarbe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, die Maßnahmen der Polizei seien rechtswidrig gewesen.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zur Identitätsfeststellung eines Zugreisenden: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5872 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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