So gerade aus der Affäre ziehen konnte sich der rechtliche Vertreter des Deutschen Taschenbuchverlages, der es versäumte hatte, rechtzeitig die dtv-Marke verlängern zu lassen. Mit einem Neuantrag "rettete" er die Marke.
Fristen sind in Prüfung und Praxis gleichermaßen unbeliebt und doch bedeutsam - unlängst beispielsweise in einem Fall, den das Bundespatentgericht (BPatG) zu entscheiden hatte (Beschl. v. 30.04.2015, Az.: 29 W (pat) 510/15).
Der Deutsche Taschenbuchverlag (dtv), der im September 2013 seine Marke angemeldet hatte und am 9. Februar 2004 in das Markenregister eingetragen worden war, verlor nach zehn Jahren am 30. September 2013 seinen markenrechtlichen Schutz, weil dort versäumt wurde, einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den rechtlichen Vertreter des dtv anschließend darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung gegen eine zusätzliche Gebühr gleichwohl noch bis zum 31. März 2014 möglich wäre, doch auch diese Frist wurde nicht wahrgenommen.
Als dem Anwalt das Versäumnis auffiel, zahlte er den ausstehenden Betrag zur Verlängerung des (nicht mehr) bestehenden Schutzes im Juli 2014 und bat um Wiedereinsatzung in den vorigen Stand, was ihm jedoch weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das BPatG gewährten.
Neuanmeldung rettet "dtv"
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die hohen Sorgfaltsanforderungen der Rechts- und Patentanwälte in Bezug auf Fristerfordernisse. Der Anwalt hatte jedes Verschulden von sich gewiesen, da seine "immer zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte mit 36jähriger Erfahrung" den Fristenkalender stets kontrolliert habe. Die Bundespatentrichter bemängelten jedoch, es reiche nicht aus, nur die Beschwerdefrist im Kalender zu notieren. Erforderlich sei bei gebührenpflichtigen Beschwerden auch die Eintragung der Gebührenzahlungsfrist.
Auch der Einwand des Anwalts, das formlose Hinweisschreiben zur Markenverlängerung vom Markenamt nicht erhalten zu haben, schlug fehl. Die Markeninhaber seien seit 2002 eigenverantwortlich zur Wahrnehmung der gesetzlichen Zahlungsfristen verpflichtet, so die Richter. Dem Hinweisschreiben des Markenamtes komme hier nur eine untergeordnete Bedeutung als " unverbindliche und freiwillige Serviceleistung" zu.
Retten konnte der Anwalt die Marke gleichwohl, da er sie, als der Fehler offenbar geworden war, vorsichtshalber sogleich neu angemeldet hatte.
avp/LTO-Redaktion
BPatG zur dtv-Markenanmeldung: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15966 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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