Der Prozess gegen Karlheinz Schreiber geht in eine neue Runde vor dem LG Augsburg. Nach Ansicht des BGH hatte das Gericht bei seinem Urteil im letzten Jahr zu Unrecht auf den Beweis verzichtet, ob der ehemalige Waffenlobbyist in Kanada Steuern gezahlt hat.
Auf die Revision Schreibers und der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Augsburg (LG) vom 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen (Urt. 06.09.2011, Az. 1 StR 633/10).
Der ehemalige Waffenlobbyist hatte gerügt, dass sein Beweisantrag zur steuerrechtlichen Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada sei zu Unrecht abgelehnt worden sei. Dieses Abkommen entscheidet darüber, ob erzielte Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer unterfallen. Der 1. Strafsenat gab ihm Recht, das Verfahren müsse neu verhandelt werden.
Die Staatsanwaltschaft stützte sich dagegen auf eine Sachrüge. Die Urteilsfeststellungen seien für eine Verfahrenseinstellung aufgrund Verjährung nicht ausreichend gewesen. Der befasste Strafsenat konnte daher die Rechtsfehlerfreiheit der Einstellung nicht überprüfen.
Karlheinz Schreiber war zunächst wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte in seinen Einkommenssteuererklärungen für 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen verschwiegen und so seine Einkommenssteuer in Höhe von mehr als 14 Millionen DM verkürzt. Im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung eines Staatssekretärs und der Beihilfe zur Untreue war das Verfahren eingestellt worden.
ara/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4223 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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