Ein Marinesoldat, der während eines Auslandseinsatzes Telefongespräche mit seiner Partnerin für mehrere Hundert Euro führte, kann diese als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Der Bundesfinanzhof meint, dies seien Mehrkosten, die über den normalen Lebensbedarf hinausgingen, wenn die Auswärtstätigkeit über eine Woche andauere.
Ein Soldat der Marine darf die privaten Telefongespräche mit seiner Lebenspartnerin als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Urt. v. 5.07.2012, Az. VI R 50/10).
15 Telefongespräche hatte der Soldat bei einem Einsatz im Ausland mit seiner Lebensgefährtin geführt. Dabei entstanden ihm Kosten von insgesamt 252 Euro. Ein Mehraufwand, der über den normalen Lebensbedarf hinausgehe, so die Münchener Richter.
Bei einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit ließen sich notwendige private Dinge nur über Mehrkosten regeln. Daher müsse hier vom Regelfall abgewichen werden, die Aufwendungen seien als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen. Der Soldat darf die Telefongebühren nun als Werbungskosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.
una/LTO-Redaktion
BFH zu längerer Tätigkeit im Ausland: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7763 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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