BAG zu Mini-Gewerkschaften: "medsonet" nicht tariffähig

11.06.2013

Nachdem "medsonet" und der Arbeitgeberverband Pflege ihre Rechtsbeschwerden gegen einen Beschluss des LAG Hamburg zurückgenommen haben, steht rechtskräftig fest, dass die im Jahr 2008 gegründete Gewerkschaft zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Dies teilte das BAG am Dienstag mit.

Eine weitere Beschwerde von ver.di, mit dem die Tarifunfähigkeit für einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit festgestellt werden sollte, wies das Bundesarbeitgericht (BAG) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurück. Der Antrag erfasse in zeitlicher Hinsicht die Entscheidung über die Tariffähigkeit von "medsonet" vom Zeitpunkt der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Bei Antragstellung habe für "medsonet" die in der Gründungsversammlung vom 5. März 2008 beschlossene Satzung gegolten. Eine Beschränkung des Antrags auf die im Februar 2012 geänderte Satzung habe ver.di nicht vorgenommen.

Nachdem "medsonet" und der Arbeitgeberverband ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen hätten, stünde aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg fest, dass "medsonet" seit ihrer Gründung nicht tariffähig gewesen sei. Für eine tagesbezogene Feststellung fehle ver.di das Rechtsschutzinteresse, so das BAG (Beschl. v. 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12).

ArbG: "medsonet" fehlt es an Durchschlagskraft

Das Verfahren hatte seinen Anfang vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg genommen. Nach einem Antrag von ver.di hatte das ArbG die Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für das Gesundheitswesen im Mai 2011 festgestellt (Beschl. v. 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10). Die Hamburger Richter sprachen der Vereinigung die Tariffähigkeit für die Vergangenheit ab, da "medsonet" noch kein Tarifstatut verabschiedet hatte, als sie am 20. Oktober 2008 einen Bundesmanteltarifvertrags für die Beschäftigten in Privatkliniken abschloss.

Auch später sei sie nicht tariffähig gewesen. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche - habe es an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler gefehlt, so das Arbeitsgericht.

In zweiter Instanz hatte das LAG Hamburg den vergangenheitsbezogenen Antrag von ver.di, festzustellen, dass die Mini-Gewerkschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags nicht tariffähig war, als unzulässig abgewiesen. Das LAG bestätigte aber, dass "medsonet" gegenwärtig nicht tariffähig ist (Beschl. v. 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Dagegen hatten sowohl "medsonet" als auch der beteiligte Arbeitgeberverband Pflege und ver.di Rechtsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Ver.di verfolgte damit den vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag weiter.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Mini-Gewerkschaften: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8903 (abgerufen am: 27.09.2024 )

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