BAG zu Einmalzahlungen der Lufthansa: "Aktives Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis" nur bei Arbeit

01.10.2018

Flugbegleiter und der Arbeitgeberverband handelten eine Einmalzahlung für Beschäftigte der Lufthansa aus. Ein Angestellter, der monatelang ausgefallen war, verlangte die Zahlung in voller Höhe, blieb vor dem BAG aber erfolglos.

Was ist im Arbeitsrecht als "aktives Beschäftigungsverhältnis" zu verstehen? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit zwischen einem Flugbegleiter und der Lufthansa zu klären, in dem es um eine gewerkschaftlich ausgehandelte Einmalzahlung für das Jahr 2015 ging. Das Gericht versagte dem Mann die Zahlung in voller Höhe, weil er in dem betreffenden Jahr zwischenzeitlich arbeitsunfähig gewesen war (Urt. v. 15.08.2018, Az. 10 AZR 419/17).

Anfang 2016 hatten sich der Arbeitgeberverband Luftverkehr e. V. und die Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) auf eine Tarifvereinbarung verständigt, mit der die Tabelleneckwerte des Vergütungstarifvertrags für das Kabinenpersonal der Lufthansa um 2,2 Prozent erhöht wurden. Außerdem einigte man sich auf eine Einmalzahlung für das Jahr 2015 für alle Mitarbeiter in Höhe von 3.000 Euro. Mitarbeiter, die "nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt" waren sollten eine anteilige Auszahlung erhalten.

Hieran entzündete sich schließlich der Streit, als dem Flugbegleiter, der vom 1. Januar bis zum 01. Juni 2015 arbeitsunfähig gewesen war, nur 1.741,67 Euro von der Lufthansa ausgezahlt wurden. Die Airline argumentierte, er sei in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gewesen, weshalb ihm die Einmalzahlung nur anteilig zustehe.

BAG: Auslegung der Vereinbarung entscheidend

Der Mann verlangte daraufhin den ihm nach seiner Meinung trotzdem zustehenden Differenzbetrag und hatte damit sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt a. M. als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Auf die Revision der Lufthansa hin hob das BAG die Urteile nun aber auf. Dem Mann stehe lediglich die anteilige Einmalzahlung zu, die er bereits erhalten habe, urteilte der zehnte Senat. Bei einem "aktiven Beschäftigungsverhältnis" handele es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, so das BAG, weshalb man sich im Folgenden an die Auslegung des zugrundeliegenden Tarifvertrags begab, um die Bedeutung zu ergründen.

Zwar sprach in den Augen der Erfurter Richter das gängige Verständnis der Arbeitsgerichte eher für eine Auslegung, nach der nur Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses außen vor bleiben sollten. Entscheidend war ihrer Meinung nach in diesem Fall aber, dass die Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag einen Entgeltcharakter besaß und somit an eine entsprechende Zahlungspflicht des Arbeitgebers geknüpft gewesen sei.

So existierte zu dem Tarifvertrag auch eine drei Monate später geschlossene Ergänzungsvereinbarung, nach der der Kreis der Anspruchsberechtigten unter anderem um langzeiterkrankte Mitarbeiter nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, solche in Elternzeit oder in unbezahltem Sonderurlaub erweitert wurde, die ebenfalls nur anteilig bezahlt werden sollten. Würden diese nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien nicht von vorneherein zu den "aktiven Beschäftigungsverhältnissen" gezählt, so sprach dies nach Ansicht des Senats dafür, dass ein solches einen bestehenden Entgeltanspruch voraussetze.

Auch keine bloße Sonderzahlung

Außerdem, so die Erfurter Richter, sei die Einmalzahlung Teil einer Vergütungsanpassung gewesen, weshalb es sich nicht um eine vom regulären Arbeitsentgelt losgelöste Sonderzahlung handele. Sie habe nur den Zweck gehabt, die Mitarbeiter des Kabinenpersonals für die für 2015 zunächst unterbliebene Tariferhöhung zu entschädigen.

Daran änderte es auch nichts, dass allen Mitarbeitern, unabhängig von deren individuellem Gehalt, die gleiche Einmalzahlung zugesprochen worden sei. Die Tarifparteien konnten es sich, so das Verständnis der Erfurter Arbeitsrichter, durchaus einfach machen und für alle den gleichen Betrag festlegen. Ob das angemessen sei, hätten letztlich die Gewerkschaften zu bewerten.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Einmalzahlungen der Lufthansa: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31251 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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