AG München: Entführter Hund kein Grund für einstweilige Verfügung

08.10.2012

In einem am Montag veröffentlichten Beschluss hat das AG München entschieden, dass die "Entführung" eines Hundes kein ausreichender Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung darstellt. Im Übrigen sei für die Sorge um das Wohlbefinden eines Hundes die Tierschutzbehörde zuständig.

Nach der Geburt ihres Kindes brachte eine Münchnerin Anfang 2012 ihren Hund bei einer Bekannten unter, die das Tier später nicht mehr zurückgeben und mit ihm nach Berlin ziehen wollte. Daraufhin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht (AG) München eine einstweilige Verfügung. Es müsse schnell gehandelt werden, da nicht klar sei, wo in Berlin die Bekannte sich aufhalten werde. Außerdem sei das Wohl des Hundes gefährdet, da ihre Freundin psychische Probleme habe und dem Alkohol verfallen sei.

Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit ab. Eine Leistungsverfügung, wie sie die Hundehalterin begehre, könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sei, dass sie ein ordentliches Verfahren nicht abwarten könne, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Solche wesentliche Nachteile drohten aber nicht.

Auch die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten Umzug genüge nicht für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Das Wohl des Hundes sei ebenfalls kein Kriterium. Eine artgerechte Haltung des Tieres müsse gegebenenfalls die untere Tierschutzbehörde der Landeshauptstadt München gewährleisten (Beschl. v. 05.04.2012, Az. 173 C 8666/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7256 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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