1. Strafsenat des BGH: Urteil gegen zwei Jugendliche wegen Mordes an Nachbarin in Bad Buchau ist rechtskräftig

von age/BGH/LTO-Redaktion

15.11.2010

Nach einem Beschluß des BGH sind die Revisionen von zwei vom LG Ravensburg wegen Mordes verurteilten Jugendlichen, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt werden, als unbegründet verworfen worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Ravensburg (Urt. v. 18.02.2010, Az. 2 KLs 42 Js 6812/09) hatten sich die Angeklagten verabredet, in eine benachbarte Wohnung einzubrechen, um Wertgegenstände zu entwenden. Der Tatplan umfasste auch, dort anwesende oder nach Hause kommende Personen zu fesseln und zu bedrohen (um an die PIN-Nummern von Geldautomatenkarten zu gelangen) und gegebenenfalls – falls die Angeklagten trotz Maskierung erkannt würden – zu töten.

Am 15.4.2009 drang der Angeklagte S. tatplangemäß in die Wohnung des Opfers ein und fesselte und knebelte es. Daraufhin holte S. den wartenden Angeklagten K. und ging mit diesem zurück zur Wohnung. S. berichtete K., dass er vom Opfer erkannt worden sei. K. jedoch teilte S. mit, nicht mehr mit machen zu wollen und verließ die Wohnung. Dabei rechnete er fest damit, dass der Angeklagte S. das Opfer töten werde.

S. versetzte dem Opfer in Tötungsabsicht mehrere heftige Schläge mit dem Nageleisen, an deren Folgen das Opfer sogleich verstarb.

Das LG Ravensburg hat dies als gemeinschaftlichen Mord in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, gewertet. Der Angeklagte K. habe an Tatplan und Tatausführung als Mittäter mitgewirkt und sei auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er keinerlei freiwillige Bemühungen unternommen habe, die Tötung zu verhindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Überdies genügten die ohnehin unbegründeten Verfahrensrügen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig (BGH, Beschl. v. 19.10.2010, Az. 1 StR 462/10).

Zitiervorschlag

1. Strafsenat des BGH: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1935 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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