Diskriminiert die Deutsche Post die plattdeutsche Bevölkerung? Und stammt das Bundeswahlgesetz überhaupt von einem legitimierten Gesetzgeber? Das BVerfG musste sich mit skurrilen Beschwerden vermeintlicher Parteien befassen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Nichtanerkennungsbeschwerden von sieben Vereinigungen verworfen, die der Bundeswahlausschuss nicht als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die kommende Bundestagswahl anerkannt hat (Beschl. v. 25.07.2017, Az. 2 BvC 1/17 - 7/17).
Die Beschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands - Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland - Allens op Platt (PS), SustainableUnion - die Nachhaltigkeitspartei (SU) sowie DER BLITZ sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.
Die meisten Beschwerdeführer scheiterten an den formellen Voraussetzungen des §18 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) und wurden deswegen nicht zugelassen. Die Tatsache, dass der Drucker des Vorsitzenden der Vereinigung DER BLITZ defekt gewesen war, ändere nichts daran, dass sowohl die Anmeldung beim Bundeswahlausschuss als auch die spätere Beschwerde vor dem BVerfG verfristet und damit unzulässig waren, entschieden die Karlsruher Richter. Auch die per Email erhobene "Verfassungsbeschwerde" der SU sei unzulässig, da sie die einzuhaltende Schriftform nicht wahre.
Reichsbürger und Rassendiskriminierung
Die PS, die sich die Interessensvertretung der plattdeutschen Bevölkerung auf die Fahne geschrieben hat, scheiterte ebenfalls an den Fristen. Dies habe sie aber nicht zu verschulden, argumentierte sie: Dass abgesehen von der PS sonst keine plattdeutsche Vereinigung die Teilnahme an den Bundestagswahlen versucht habe, sei Folge systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung der Plattdeutschen. Die Deutsche Post zeige wenig Interesse an der versprochenen schnellen Zustellung und sei eines von vielen Unternehmen, das systematische Rassendiskriminierung von Plattdeutschen betreibe, was die Überschreitung der 97-Tage-Frist zur Folge gehabt habe. Die Vier-Tagesfrist des § 96a BVerfGG zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei praktisch nicht einzuhalten.
Die Vereinigung "Einiges Deutschland" wurde nicht anerkannt, da sie keinen Parteitagsbeschluss über das eingereichte Programm vorlegte. Dabei sei das Wahlprogramm am Tag der Gründung "vorgetragen und einstimmig und mit Beifall angenommen" worden sowie später nochmals im Rahmen einer Mitgliederbefragung "mit einigen Enthaltungen einstimmig", so der Vorsitzende in der Beschwerdebegründung.
Davon abgesehen sei die "Bundeswahlkommission" auf Grundlage des Bundeswahlgesetzes tätig geworden, das nicht vom "gesetzlichen Gesetzgeber" stamme und daher keine staatliche Legitimation beanspruchen könne. Denn wegen fehlenden Friedensvertrags nach dem Ersten Weltkrieg gelte die Haager Landkriegsordnung (HLKO) fort. Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen erfolgte jedoch nicht, teilte das Gericht mit.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG erkennt Möchtegern-Parteien nicht an: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23663 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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