EnBW: Ex-Ministerpräsident gegen Gleiss Lutz: Kein Scha­dens­er­satz für Mappus

von Tanja Podolski

22.07.2016

Der BGH hat den Streit zwischen Gleiss Lutz und Stefan Mappus entschieden. Faktisch ging es um die Frage, wer die Anwaltskosten von Ex-Ministerpräsident Mappus trägt. Juristisch ging es um den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages.

Der Streit von Stefan Mappus gegen Gleiss Lutz hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Ende gefunden: Der u.a. für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte zuständige IX. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der frühere Baden-Württembergische Ministerpräsident nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags einbezogen ist (Az. IX ZR 252/15). Mappus wollte von Gleiss Lutz den Ersatz des Schadens, der ihm in Folge der EnBW-Affäre entstanden sei. Es ging um rund 500.000 Euro gehen.

Der Schaden habe nach Mappus insbesondere in den Kosten bestanden, die ihm für seine Verteidigung im gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden seien, sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung eines von ihm nach der Niederlegung seines Landtagsmandats aufgenommenen Dienstverhältnisses. Gegen den Politiker war nach dem EnBW-Aktienrückkauf auch strafrechtlich ermittelt worden. Zu einer Tätigkeit, die er bei einem großen Pharmakonzern hätte antreten sollen, war es in der Folge nicht gekommen. Mappus hat deshalb eine Feststellungsklage erhoben.

Mappus war bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gescheitert. Gestern war Prozessauftakt vor dem BGH – und sogleich das Verfahrensende.

Beklagte waren sowohl Gleiss Lutz als auch der Gleiss-Partner Dr. Martin Schockenhoff, der die dem Fall zugrunde liegende Transaktion damals federführend beraten hatte.

Schon zum Abschluss der eineinhalb Stunden dauernden mündlichen Verhandlung äußerte der BGH seine Zweifel daran, dass der CDU-Politiker Schadenersatzansprüche aus dem Beratungsvertrag des Landes mit der Kanzlei Gleiss Lutz ableiten kann. "Es ging um die Vorbereitung einer Entscheidung des Landes, nicht des Ministerpräsidenten", sagte der Vorsitzende Richter Godehard Kayser in Karlsruhe.

Und so kam es: Der Senat wies die Schadensersatzklage auf Ersatz der Anwaltskosten und die Feststellungsklage in Bezug auf künftige Erwerbsschäden zurück.

Wie alles anfing

Zugrunde liegt der Klage von Mappus der Aktienrückkauf von EnBW-Aktien durch das Land Baden-Württemberg Ende 2010; Mappus war damals Ministerpräsident. Das Land hatte die EnBW-Aktien für 4,7 Milliarden Euro von dem französischen Energieversorger EdF zurückgekauft. Grundsätzlich sollte das Land für eine derartige Transaktion das Parlament befragen – was Mappus aber nicht getan hat. Gestützt hatte sich das Land bei dem Kauf auf das Notbewilligungsrecht aus Art. 81 der Landesverfassung.

Die Opposition aus SPD und Grünen sah das Haushaltsrecht des Landtages verletzt, der Staatsgerichtshof gab den Feststellungsanträgen von Bündnis 90 / Die Grünen und der SPD statt: Er erklärte das Geschäft im Oktober 2011 für verfassungswidrig. Die Mappus-Regierung hätte es nicht am Landtag vorbei abwickeln dürfen.

Entscheidend ist die Schutzwirkung des Anwaltsvertrages

Gleiss Lutz-Anwälte um den federführenden Partner Dr. Martin Schockenhoff waren damals die Berater der Landesregierung. Den Anwälten wirft Mappus vor, ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben. Sie hätten nicht auf die Risiken hingewiesen, das Aktienpaket ohne Zustimmung des Parlaments zurückzukaufen, behauptet Mappus.

Gleiss Lutz, in den Vorinstanzen vom Clifford Chance-Partner und Haftungsexperten Uwe Hornung, nun von dem BGH-Anwalt Dr. Reiner Hall von der Kanzlei Jordan & Hall vertreten, behaupten hingegen, sie hätten vor einer Umgehung des Landtags gewarnt, als die Anteile an dem Karlsruher Energieversorger vom französischen EdF zurückgekauft werden sollten.

In den von Mappus angestrengten Verfahren ging es nun vor allem um die Frage, auf wen sich die Schutzwirkung des Beratervertrages erstreckt.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, EnBW: Ex-Ministerpräsident gegen Gleiss Lutz: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20081 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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