Seit ein Facebook-Nutzer wegen eines Bildes in seinem Profil abgemahnt wurde, das ein Dritter dort gepostet hatte, herrscht Aufregung. Auch wenn es die erste ist, überrascht die Abmahnung so sehr nicht, meinen Niklas Haberkamm und Florian Wagenknecht. Auch wenn die Teilen-Buttons überall sind: Das ist eben so eine Sache mit You Tube-Videos, den Bildern der letzten Partynacht und Fakeprofilen.
Auslöser für intensive Diskussionen in den letzten Tagen war die Abmahnung eines Facebook-Nutzers, in dessen Timeline sich ein fremdes Bild befand. Die Besonderheit dabei war, dass nicht er selbst, sondern ein Dritter ihm dieses Bild auf die Pinnwand gepostet hatte.
Panik ist jedoch auch in Bezug auf diese Konstellation weder angemessen noch notwendig. Eigentlich alle Stolperfallen lassen sich umgehen und der Schaden damit von vorneherein begrenzen. Auch bei Facebook und Co. gelten gesetzliche Regelungen, an denen man sich orientieren kann, um Rechtsverletzungen und damit Abmahnungen zu vermeiden.
Zunächst sollte man wissen, dass man mit der Anmeldung bei Facebook, Twitter, Google+, Xing und Co. einen Vertrag mit dem jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerks schließt. Diese simple Tatsache beinhaltet, dass man die Nutzungsbedingungen zunächst einmal akzeptiert und sich daran dann auch zu halten hat.
Verstößt man gegen die akzeptierten Vertragsinhalte, so kann man aus dem Social Network ausgeschlossen werden. Umgekehrt ergeben sich aus diesem Vertragsverhältnis aber auch Sorgfaltspflichten des Netzwerkbetreibers gegenüber seinen Nutzern, die er zu beachten hat.
Neben dieser grundlegenden Feststellung kommen bei der täglichen Nutzung der sozialen Plattformen im Netz eine Vielzahl von Rechtsverletzungen in Betracht, die man vermeiden sollte.
Fotos, Videos und das Urheberrecht
Gerade in sozialen Netzwerken werden täglich Fotos und Videos hochgeladen, ohne dass darüber nachgedacht wird, ob das erlaubt ist oder nicht. Fotos und Videos sind in der Regel urheberrechtlich geschützt oder genießen zumindest ein Leistungsschutzrecht. Es entstehen also solange keine Probleme, wie man selbst Urheber der geposteten Videos oder Fotos ist.
Der Nutzer sollte hinsichtlich eigener eingebundener Fotos und Videos bedenken, dass er durch das Einstellen in das jeweilige soziale Netzwerk im Zweifelsfall konkludent sein Einverständnis gibt, dass seine Inhalte zumindest weiterverbreitet werden dürfen.
Findet man ein fremdes Bild zum Beispiel bei Facebook, so bedeutet das aber gerade nicht, dass man dieses Bild auch selbst als Titelbild verwenden oder auf eine fremde oder eigene Seite einbinden darf. Es ist schlicht nicht ersichtlich, ob der Rechteinhaber tatsächlich mit der Verbreitung des Inhalts einverstanden ist.
Erst durch explizites Nachfragen kann man sich ein Nutzungsrecht einräumen lassen. Ist die Frage der Nutzungsberechtigung geklärt, sollte man bei der Weiterverbreitung nicht vergessen, den Urheber und / oder die Quelle gemäß §§ 13, 63 Urheberrechtsgesetz anzugeben. Auch ein diesbezügliches Versäumnis kann nämlich Ansprüche des Urhebers begründen, die er im Wege der Abmahnung geltend machen kann.
Einbetten von YouTube-Videos
Es stößt immer wieder auf Unverständnis, dass Anbieter wie YouTube und auch Facebook dem Nutzer durch entsprechende Buttons immerhin geradezu aufdrängen, Inhalte weiterzuverbreiten. Nur weil die Plattformen aber diese Funktion anbieten, ist es keineswegs immer erlaubt, Fotos, Videos oder Texte auf dem eigenen Profil einzubetten.
Solange der jeweilige Rechteinhaber das Video selbst bei YouTube eingestellt hat, entstehen keine Probleme, weil er zumindest stillschweigend in die Weiterverbreitung eingewilligt hat. Wurde der Inhalt dagegen ursprünglich durch einen Dritten unberechtigt hochgeladen und weiterverbreitet, stellt schon das Einbetten in das eigene Profil eine Urheberrechtsverletzung dar.
In diesen Fällen ist auch jede weitere Verbreitungshandlung des Inhalts bei Facebook oder YouTube jeweils ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
(Nur) Störerhaftung für fremde Posts auf der eigenen Pinnwand
Problematisch wird es, wenn jemand unberechtigterweise ein Bild oder Video auf der Seite eines Dritten postet. Der Inhaber des betroffenen Nutzeraccounts kann dann nämlich als Störer haften.
Die Störerhaftung basiert auf § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Sie kann aber nur greifen, wenn jemand ihm zumutbare Prüfungs- und eventuelle Aufklärungspflichten verletzt hat. Er ist als Störer erst dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und nicht angemessen reagiert.
Jeder Nutzer muss also sofort reagieren, wenn er auf eine mögliche Rechtsverletzung auf seiner Seite hingewiesen wird, im Zweifelsfall durch Löschen des fraglichen Inhalts. Reagiert er nicht, kann er selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auch wenn er nichts mit dem auf seiner Pinnwand geposteten Inhalt zu tun hat.
Diese Beachtung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten besteht allerdings nicht nur für Fotos und Videos, sondern auch für urheberrechtlich geschützte Texte. Denn bereits an einfachen Nachrichtentexten kann ein Urheberrecht bestehen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.08.2011, Az. 6 U 78/10). Ebenso wie bei Fotos und Videos ist aber im Gegenzug auch hier das konkludente Einverständnis zur Weiterverbreitung des eigens eingebundenen Inhalts durch Dritte zu berücksichtigen.
Bilder von letzter Nacht
Zum guten Ton gehört es auch in Social Networks, dass man sich nicht beleidigt, sondern sachlich bleibt. Bei Beleidigungen, Schmähungen etc. kann man sich nach §§ 185 ff. Strafgesetzbuch strafbar machen und zivilrechtlich unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für unwahre Behauptungen in Bezug auf Dritte.
Es muss auch nicht jedes Bild der letzten Partynacht bei Facebook erscheinen. Wird ein Foto dennoch ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht, kann das kostenpflichtige Unterlassungsaufforderungen, Schadensersatz u.a. zur Folge haben, wenn der Fotografierte seine Rechte wahrnimmt und durchsetzt. Jeder hat grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis irgendwo veröffentlicht wird oder nicht.
Ausnahmen, wann ein Bild auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf, finden sich im § 23 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie. Bildnisse der Zeitgeschichte oder solche, auf denen Personen lediglich als Beiwerk in Erscheinung treten, beispielsweise am Bildrand vor dem Kölner Dom. Auch Bilder von Personen auf Versammlungen können veröffentlicht werden. Ob eine der Ausnahmen vorliegt, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Zudem kann der Betroffene immer noch ein "berechtigtes Interesse" gem. § 23 Abs. 2 KUG dagegenhalten, weshalb er als Ausnahme zur Ausnahme dann wieder Ansprüche gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses im sozialen Netzwerk geltend machen kann.
Keine gute Idee: Als Paris Hilton bei Facebook
Nicht unüblich ist auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken der "Identitätsklau". Ein Dritter kann sich mit einem fremden Namen einen Account angelegen und unter diesem falschen Namen handeln. Oft werden solche Fakeprofile von Prominenten angelegt.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter wird den Nutzern eine so genannte “Impersonation”, also der Identitätsdiebstahl, bereits ausdrücklich verboten.
Nach § 12 BGB kann der tatsächlich berechtigte Namensträger die Löschung des Profils verlangen. Neben diesem Anspruch wegen Namensanmaßung bestehen weitere Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch wenn der Identitätsdieb selbst nicht ausfindig zu machen ist, kann die falsche Seite über den Seitenbetreiber gelöscht werden. Reagiert er nicht auf die Löschungsaufforderung, haftet er selbst entsprechend auf Unterlassung, wiederum nach den Vorgaben der Störerhaftung.
Impressumspflicht, Abmahnungen und ihre Folgen
Eine Impressumspflicht gilt bei geschäftsmäßiger Verwendung einer Website, § 5 TMG. Hierbei muss man exemplarisch bei Facebook zwischen einer "einfachen" Profilseite und einer Fanseite unterscheiden. Fanseiten werden in der Regel geschäftsmäßig genutzt und sollten ein Impressum bereithalten.
Einfache Profilseiten benötigen ein Impressum nur, wenn sie irgendeiner Art und Weise auch geschäftsmäßig betrieben werden, so zum Beispiel beim selbständigen Künstler, der in seinem Profil regelmäßig auf seine entgeltlichen Veranstaltungen hinweist.
Die Gefahr einer Abmahnung bei der täglichen Nutzung sozialer Netzwerke ist nicht unbeachtlich. Entgegen der landläufigen Meinung sind nämlich weder das Internet noch soziale Netzwerke ein rechtsfreier Raum.
Der Autor Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner, der Autor Florian Wagenknecht wissenschaftlicher Mitarbeiter der der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft in Köln. Sie sind spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht und dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.
Niklas Haberkamm, Abmahnung für fremde Bilder im eigenen Profil: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5995 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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