Die Missachtung verbindlicher Mindestlöhne birgt mehr Risiken als manche meinen. Und dabei geht es nicht nur darum, dass man sich Vorteile im Wettbewerb ergattert. Prof. Dr. Christian Schröder zeigt auf, für welche Fälle sich der Staatsanwalt interessieren könnte.
Einen für alle Beschäftigungsverhältnisse verbindlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland bisher nicht. Unser Recht kennt aber Tarifverträge, die nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Sieht ein solcher Tarifvertrag einen Mindestlohn vor, dann gilt dieser auch für einschlägige Arbeitsverhältnisse, deren Vertragspartner nicht tarifgebunden sind.
Einige Arbeitgeber zahlen aber weniger als sie müssten. Das trifft nicht nur ihre Arbeitnehmer, sondern setzt auch diejenigen Arbeitgeber unter Druck, die sich rechtstreu verhalten und den Mindestlohn zahlen. In personalintensiven Branchen wie der Gebäudereinigung kann man sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile verschaffen.
In der Sache geht es aber nicht nur um ein wettbewerbspolitisch und sozialethisch fragwürdiges Geschäftsgebaren. Es handelt sich um einen glatten Rechtsbruch, für den unsere Rechtsordnung mehr Antworten parat hält als es scheint. Viel zu lange wurde außer acht gelassen, dass sich derjenige, der verbindliche Mindestlöhne unterschreitet, strafbar machen kann, wenn er der Abführung von Sozialabgaben nur den tatsächlich gezahlten Lohn zugrunde legt. Um dies zu erkennen, muss man nur höchstrichterliche Judikatur zusammenführen.
Mindestlohn, Sozialabgaben und Strafrecht
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bemisst sich die Beitragshöhe der abzuführenden Sozialabgaben nach dem tariflich vorgeschriebenen und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Wer Mindestlöhne unterschreitet, muss also gegenüber den Sozialkassen immer den allgemein verbindlichen Mindestlohn als Untergrenze beachten.
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er der so genannten Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Die Vorschrift dient in erster Linie der Bekämpfung klassischer Schwarzarbeit, bei der überhaupt keine Sozialabgaben abgeführt werden.
Die Norm ist aber auch auf Fälle „angemeldeter“ Arbeitnehmer anwendbar. Für die hier interessierende Fallgruppe greift die Vorschrift schon dann, wenn die Höhe der abzuführenden Sozialabgaben anhand des tatsächlich gezahlten Entgelts und nicht anhand des verbindlichen Mindestlohns bestimmt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Strafsachen verhält sich § 266a Abs. 1 StGB akzessorischzum Sozialrecht. Der Straftatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn sozialrechtlich geschuldete Sozialabgaben nicht entrichtet werden und exakt an dieser Stelle schließt sich der Kreis: Sozialrechtlich maßgebend ist eben der tariflich vorgeschriebene und nicht der tatsächlich gezahlte Lohn. Anderes gilt dann, wenn der Mindestlohn überschritten wird.
Die Rechtsprechung läuft sich warm
Die Staatsanwaltschaften haben derartige Fälle bereits verschiedentlich angeklagt, aber die Verfahren endeten mit Einstellungen gegen Auflagen (§ 153a StPO). Das liegt einfach daran, dass die Höhe der hinterzogenen Sozialbeiträge hinter den Fällen klassischer Schwarzarbeit zurückbleibt. Der Schaden ist im Vergleich zu klassischer Schwarzarbeit geringer, weil auf den tatsächlichen Lohn bezogene Sozialabgaben entrichtet werden. Der Hinterziehungsbetrag besteht also nur in der Differenz zum geschuldeten Beitrag.
Allerdings läuft sich die Rechtsprechung nun warm. Eine Strafkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg verhandelt seit Anfang Juni 2010 einen einschlägigen Fall. Das allein ist noch nicht bemerkenswert, aber die Geschichte des Verfahrens lässt aufhorchen. Das LG hatte den Angeklagten als Berufungsinstanz bereits freigesprochen, aber dieses Urteil hob das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (2 Ss 90/09) in der Revisionsinstanz auf. In seiner Entscheidung stützt sich das OLG auf die sozial- und strafrechtliche Rechtsprechung der Bundesgerichte und macht dem LG so klare Vorgaben, dass eine Verurteilung zu erwarten ist.
Ob es dazu kommt, bleibt angesichts der jedem Prozess innewohnenden Unwägbarkeiten freilich abzuwarten. Allerdings geht von dem Magdeburger Verfahren eine Signalwirkung aus.
Das Strafrecht hält mittelbar dazu an, verbindliche Mindestlöhne auch tatsächlich zu zahlen. Denn wer Hungerlöhne in einer Branche zahlt, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag eine Lohnuntergrenze vorsieht, muss zumindest auf den Mindestlohn bezogene Sozialabgaben entrichten. Wenn die Staatsanwaltschaften Verstöße zukünftig intensiver verfolgen, wird sich manch einer fragen, ob sich dann der ganze Rechtsbruch überhaupt noch rechnet und sich für den Mindestlohn entscheiden. Betroffene Arbeitnehmer hätten das verdient.
Der Autor Prof. Dr. Christian Schröder hat einen Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Er beschäftigt sich insbesondere mit Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und ist Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesem Gebiet.
Strafwürdiges Arbeitsentgelt: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/844 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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