Sexuelle Belästigung: In Deut­sch­land nur bei der Arbeit strafbar

von Dr. Alexander Stevens

22.02.2016

Die Debatte um sexuelle Belästigung von Frauen ebbt nicht ab, Hamburg will ein noch schärferes Sexualstrafrecht als der Bundesjustizminister. Was nach geltendem Recht strafbar ist und was geändert werden müsste, erklärt Alexander Stevens.

Was genau unter einer "sexuellen Belästigung" zu verstehen ist, da hat so ziemlich jeder Mensch seine ganz eigene Vorstellung. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass die Grenze zwischen Distanzlosigkeit und sexueller Belästigung jedenfalls dann eindeutig überschritten ist, wenn "geschlechtliche Körperregionen" in unerwünschter Weise mehr als nur flüchtig berührt werden.

Im Übrigen empfinden einige Menschen bereits zweideutige Bemerkungen als sexuell belästigend, andere sexualisierte oder sexistische "Herrenwitze", wieder andere plumpe Angebote eindeutigen Inhalts. Und dann gibt es natürlich die hart umkämpften "zufälligen" Berührungen.

Eben weil die Auffassungen zur sexuellen Belästigung bis auf eindeutige Extremfälle weitgehend subjektiv geprägt sind und so weit auseinander gehen, hat der Gesetzgeber die sexuelle Belästigung bislang nicht unter Strafe gestellt. Eine allgemeingültige Definition der sexuellen Belästigung erscheint kaum möglich, aber eine rechtssichere gesetzliche Regelung muss ja unabhängig vom Einzelfall für jeden gleichermaßen gelten.

Spannen, Po und Brüste berühren: nicht strafbar

So bekommen sexuelle oder sexualisierte Handlungen nach der derzeitigen Rechtslage eine strafrechtliche Qualität erst dann, wenn sie eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten (§ 184g StGB). Zudem müssen sie entweder durch Ausnutzen einer mangelnden Willensbildung des Opfers (sexueller Missbrauch, §§ 174 ff Strafgesetzbuch, StGB) oder durch Gewalteinwirkung oder Bedrohung erfolgen (sexuelle Nötigung, vgl. § 177 StGB).

Wegen eines echten Sexualdelikts, einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung i.S.d. §§ 174 StGB ff., wird strafrechtlich also nur verfolgt, wer sein Opfer durch eine erhebliche sexuelle Handlung missbraucht oder nötigt, nicht aber "nur" belästigt. Moralisch belästigende Verhaltensweisen wie das Spannen, aber auch Berührungen von Po, Brüsten oder selbst im Schritt (oberhalb der Kleidung) und nicht zuletzt der plötzliche Kuss auf den Mund sind dagegen nach geltendem Recht nicht strafbar, da unter die derzeit geltenden Normen des Sexualstrafrechts nicht subsumierbar.

Bei überraschenden Handlungen fehlt es meist schon an einer Missbrauchs- oder Nötigungssituation. Viele sexuelle Handlungen sind auch nicht erheblich i.S.v. § 184 g StGB –  und zwar nicht zuletzt angesichts der hohen Strafrahmen der "echten" Sexualdelikte. Im Fall einer Verurteilung drohen nämlich empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.

Gesetzlicher Schutz vor sexueller Belästigung: nur am Arbeitsplatz

Einen eigenen Straftatbestand der "einfachen" sexuellen Belästigung kennt das Gesetz bislang nicht. Der Gesetzgeber hat sich bisher ganz bewusst dagegen entschieden, die einfache sexuelle Belästigungen unter den Schutz des Strafrechts zu stellen. Dem folgt die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof lehnt es konsequenterweise ab, durch eine ausufernde Auslegung beispielsweise der Beleidigung (§ 185 StGB) wegen angeblicher Verletzung der Geschlechtsehre ein nicht kodifiziertes kleines Sexualstrafrecht zu schaffen. Die Beleidigungsdelikte stellen eben kein Substitut zur bewusst nicht als Straftatbestand sanktionierten "einfachen" sexuellen Belästigung dar, zumal dogmatisch betrachtet das gewöhnliche Erscheinungsbild einer sexuellen Handlung selten mit einem Angriff auf die Ehre ist. . Auch moralisch nicht zu tolerierende Handlungen in bestimmten Konstellationen wie z. B. ein überraschendes Begrapschen sind also strafrechtlich nicht sanktionierbar.

Einzig im Arbeitsrecht existiert bislang überhaupt ein effektiver rechtlicher Schutz vor sexuellen Belästigungen. Derartige Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten haben regelmäßig entsprechende arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge. Zudem gilt bei sexuellen Belästigungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wodurch der Arbeitgeber zu Sanktionen bis hin zur sofortigen Kündigung gezwungen werden kann.

Jenseits vom Arbeitsplatz existiert aber eine weite rechtliche Grauzone. Denn freilich ist die vom BGH abgelehnte weite Auslegung der sogenannten "Sexualbeleidigung" bei den Amtsgerichten dennoch nach wie vor ständige Praxis. Darüber hinaus gibt es auch genügend Fälle, in denen eine niederschwellige, nicht im Sinne des § 184g StGB "erhebliche" sexuelle Belästigung dennoch als "echtes" Sexualdelikt mit den damit verbundenen äußerst harten und in Relation zur Tatschwere schlicht unverhältnismäßigen Strafen verfolgt wird. Oft entscheidet allein das subjektive moralische Empfinden der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, ob aus ein und demselben Vorgang eine Verfahrenseinstellung aus rechtlichen Gründen oder eine harte Verurteilung folgt. Soweit der Status quo.

Zitiervorschlag

Sexuelle Belästigung: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18533 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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