Schwulen-Hetze nach dem Tod von Dirk Bach: "Nicht nur kreuz.net kann sich strafbar machen"

Interview mit Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

17.10.2012

Nach dem Tod von Dirk Bach diffamierte die Seite kreuz.net unter dem Titel "Jetzt brennt er in der ewigen Homo-Hölle" nicht nur den schwulen Komiker, sondern auch Homosexuelle im Allgemeinen. LTO sprach mit Eric Hilgendorf über Volksverhetzung, die Haftung von Providern für kriminelle Inhalte, Kopfgelder und Volker Becks Forderungen an die katholische Kirche. 

LTO: Das Internetportal www.kreuz.net akzeptiert nach eigenen Angaben "ohne Namen eingereichte Informationen und betrachtet es als Ehrensache, die strikte Anonymität seiner Informanten zu wahren". Auch die Betreiber sind nicht bekannt. Machen die Macher der Seite sich bereits durch diese Verletzung der Impressumspflicht strafbar?

Hilgendorf: Nein, die Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG stellt bloß eine Ordnungswidrigkeit dar, § 16 Abs. 2 TMG.

LTO: Weil es nicht möglich ist, die Macher hinter kreuz.net zu identifizieren, hat u.a. der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland diverse Strafanzeigen gegen Unbekannt wegen der Beiträge auf der Seite erstattet. Durch die Medien geistert der Vorwurf der Volksverhetzung wegen der rassistischen, juden- und aktuell vor allem schwulenfeindlichen Tiraden, welche die Seite aus Anlass des plötzlichen Todes von Dirk Bach publizierte. Welche Straftatbestände verwirklicht es, wenn zum Beispiel Dirk Bach als "homosexueller Sittenverbrecher" und Schwule allgemein als "gesellschaftsschädliche Homo-Gestörte" oder "Kotstecher" bezeichnet werden?

Prof. Dr. Dr. Eric HilgendorfHilgendorf: Grundsätzlich stehen, wenn es um Angriffe gegen Einzelpersonen geht, natürlich die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) im Raum. Wenn eine tatsächliche Behauptung  aufgestellt wird, kann es sich um eine üble Nachrede oder Verleumdung handeln, eher in Frage kommt allerdings eine einfache Beleidigung nach § 185.

Zu denken ist ferner an eine Volksverhetzung, § 130 und, sofern Dirk Bach direkt angegriffen wird, auch an die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 189.

LTO: Man braucht nur einige Passagen aufzugreifen: Die "gesellschaftsschädlichen Homo-Gestörten" oder "Kotstecher" will kreuz.net "entschlossen eindämmen" und "heilen", den Lesben- und Schwulenverband nennt die Seite zum Beispiel "Homo-Satan" oder "größten deutschen Homo-, Hass- und Hetz-Miniverein". Verwirklichen diese Beiträge den Tatbestand der Volksverhetzung?

Hilgendorf: Ja, meines Erachtens ist der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt.

"Service-Provider kann sich strafbar machen, wenn er kriminelle Inhalte im Netz lässt"

LTO: Die rechtliche Einordnung hilft leider wenig weiter, wenn man an die Macher der Seite nicht heran kommt, weil die Server angeblich in den USA und auf den Bahamas, jedenfalls aber wohl nicht in Europa stehen. Ist es nicht möglich, jedenfalls wenn wie bei kreuz.net evident strafbare Inhalte veröffentlicht werden, die Server abzuschalten – unabhängig davon, ob man weiß, wer die Hintermänner oder Autoren sind?

Hilgendorf: Technisch ist das möglich, allerdings sind Sperren leicht zu umgehen. Um die Server selbst abzuschalten, müsste man wissen, wo sie sich befinden. Im Übrigen ist das deutsche Telemedienrecht sehr providerfreundlich, in den §§ 7 ff. des Telemediengesetzes wird die Verantwortlichkeit der Provider stark eingeschränkt.

Nach umstrittener, meines Erachtens aber richtiger Ansicht kann sich ein Service-Provider, der trotz einer Aufforderung seitens der zuständigen Behörden kriminelle Inhalte im Netz lässt, wegen eines Unterlassungsdelikts strafbar machen. Zunächst muss man aber die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts klären. Auf diese hat es keinen Einfluss, dass die Server nicht in Europa stehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg in Deutschland eingetreten ist.

Zitiervorschlag

Eric Hilgendorf, Schwulen-Hetze nach dem Tod von Dirk Bach: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7326 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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