Das Urteil des Bayerischen LSG, einem arbeitslosen Italiener Hartz IV zu gewähren, hatte die Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen. Erst als das LSG NRW vergangene Woche eine ähnliche Entscheidung im Fall eines Rumänen traf, war der Aufschrei groß. Dabei liegen die Gerichte letztlich nur auf einer Linie mit europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen, meint Reimund Schmidt-De Caluwe.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) schließt Ausländer vom Anspruch auf Hartz IV aus, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten (LSG) stellen diesen Ausschluss nun in Frage.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) wendete die Vorschrift im Fall eines arbeitslosen Rumänen gar nicht erst an. Da der Mann mit seiner Familie bereits seit über einem Jahr in Deutschland lebe, seitdem erfolglos auf Arbeitssuche sei und diese auch in Zukunft nicht erfolgsversprechend aussehe, ergebe sich sein Aufenthaltsrecht nämlich nicht mehr "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche" (Urt. v. 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13).
LSG NRW: Hartz IV auch ohne Aufenthaltsgrund
Für diese Argumentation spricht einiges. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II korrespondiert mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG), der Arbeitnehmern im Aufnahmestaat für mehr als drei Monate ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gewährt, aber eben nicht unbeschränkt. Ein solches Recht besteht nur soweit und solange ein Arbeitnehmer ernsthaft einen Arbeitsplatz sucht und sein Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist.
Wenn, wie es das SGB II formuliert, "allein" der Aufenthaltsstatus als arbeitsuchend den Anspruch ausschließt, dann gilt dies ersichtlich nicht für Unionsbürger mit anderweitigem Aufenthaltsrecht. Das hatte allerdings bereits das Bundessozialgericht festgestellt (BSG Urt. v. 25.01.2012, Az. B 14 AS 138/11 R).
Neu ist die darüberhinausgehende Feststellung des LSG, dass der Anspruchsausschluss auch nicht für EU-Bürger gelten kann, die wie der Kläger überhaupt keinen Aufenthaltsgrund nach dem Freizügigkeitsrecht haben. Eine weite Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II dahingehend, dass Unionsbürger ohne Aufenthaltsgrund im Hinblick auf den Leistungsausschluss "erst recht" mit EU-Bürgern, die sich zur Arbeitsuche hier aufhalten, gleichgestellt werden müssten, hatte das Gericht bereits im August ausgeschlossen (Beschl. v. 22.08.2013, Az. L 19 AS 766/13 B ER). Dagegen sprächen schon der klare Wortlaut der Norm und ihr Ausnahmecharakter.
Dass der Status eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsgrund zu einer prekären Situation führen kann, ist für den Hartz-IV-Anspruch zunächst ohne Belang, weil § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kann allerdings gerade der Bezug von Leistungen zur Existenzsicherung eine aufenthaltsrechtlich schädliche Sozialhilfeleistungen sein, womit die Ausweisung droht (Urt. v. 31.05.2012, Az. 10 C 8/12). Gedient ist dem Rumänen mit dem Urteil des LSG NRW damit nicht in jedem Fall. Er könnte Hartz-IV bekommen, damit würde ihm jedoch die Ausweisung drohen.
Hartz IV für EU-Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9815 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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