Nach Protesten gegen die Pläne der Facebook-Tochter: Instagram will doch keine Nutzer-Fotos verkaufen

Die Pläne von Instagram, seine Nutzungsbedingungen zu ändern, lösten eine Welle der Empörung aus. Der Verkauf privater Bilder sollte möglich sein, den Erlös wollte der Bilderdienst selbst kassieren. Nun knickt die Facebook-Tochter ein, will kritische Formulierungen entfernen und betont ein Missverständnis. Netter Versuch, erklären Niklas Haberkamm und Florian Wagenknecht.

Es war eine kleine Ankündigung, die für großen Wirbel sorgte. Dabei war sie nach der Übernahme durch Facebook vorhersehbar: Zum 16. Januar 2013 sollen sich die Privatsphäreneinstellungen und Nutzungsbedingungen von Instagram ändern.

Angeblich sollen die neuen Geschäftsbedingungen, im Interesse des Nutzers alles auf den neuesten Stand zu bringen. Tatsächlich haben die Änderungen mehr Nach- als Vorteile für die Millionen User des Bilderdienstes. Im Grundsatz nähern sie sich den permanent im Fokus der Kritik stehenden Nutzungsbedingungen von Facebook.

Instagram bekommt alles – der Urheber nichts

Konkret geht es um zwei Passagen, aus deren Zusammenspiel Nutzer herauslesen, keine Kontrolle mehr über Ihre Bilder zu haben:

"Instagram does not claim ownership of any Content that you post on or through the Service. Instead, you hereby grant to Instagram a non-exclusive, fully paid and royalty-free, transferable, sub-licensable, worldwide license to use the Content that you post on or through the Service […]"

"Some or all of the Service may be supported by advertising revenue. To help us deliver interesting paid or sponsored content or promotions, you agree that a business or other entity may pay us to display your username, likeness, photos (along with any associated metadata), and/or actions you take, in connection with paid or sponsored content or promotions, without any compensation to you […]."

Zusammengefasst räumt der Nutzer dem Unternehmen mit Sitz in San Francisco umfassende Nutzungsrechte an seinen privaten Bildern ein. Diese will der Bilderdienst unter anderem verwenden, um sie gegen Bezahlung für Werbungweiterzugeben.

Das reicht bereits für sich genommen aus, um die Nutzer auf die Barrikaden zu bringen. I-Tüpfelchen für den ausgelösten Proteststurm ist, dass das jeweils gezahlte Honorar aber dann nicht einmal an  den User, sondern vielmehr an Instagram fließen soll.

Private Urlaubsbilder bald in der Werbung – nicht nur für Instagram?

Die großspurige, als Beruhigung der Nutzer angedachte Erklärung des Unternehmens,  dass sich nichts an der Urheberschaft der Nutzer an ihren Bildern ändern werde, ist dabei eine Farce. Nach deutschem Urheberrecht bleibt der Urheber eines Bildes ohnehin immer der Urheber, weil das Urheberrecht nach § 29 Urheberrechtsgesetz (UrhG) grundsätzlich nicht übertragbar ist.

Möglich ist lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten. Diese durch die Änderung der Geschäftsbedingungen von Instagram vorgesehene Rechteeinräumung ist so weiträumig, dass das Unternehmen die Bilder quasi wie ein Urheber uneingeschränkt verwenden darf.

Private Urlaubsbilder von Nutzern könnte Instagram also nicht nur zu Werbezwecken verwenden,  sondern auch Dritten umfassende Nutzungsrechte an den Fotos einräumen. Auch ganz andere Anbieter könnten die Bilder der Nutzer vollumfänglich für ihre Geschäftszwecke nutzen.

Instagrams Pläne verstoßen gegen das halbe deutsche Recht

Gleich mehrere rechtliche Vorgaben stehen dem Vorhaben des Bilderdienstes entgegen. Instagram will über die Änderung der Privatsphäreneinstellungen und Nutzungsbedingungen ein stillschweigendes Einverständnis der Nutzer erwirken, die Dateien in der Werbung zu verwenden. Funktionieren soll das, indem die User die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwirken.

Eine solche Zustimmung kann aber nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gerade nicht über AGB erteilt werden: Vielmehr fordert die Vorschrift des § 28 Abs.3 S.1 BDSG ein so genanntes "Opt-In", also ein zustimmendes, aktives Handeln der Nutzer. Im Online-Bereich wird diese Anforderung meist durch das Setzen eines Häkchens als Zeichen der Zustimmung umgesetzt.

Auch gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen die Pläne in mehreren Punkten. So werden Nutzer und Urheber der Bilder nicht angemessen für deren Verwertung vergütet, was § 32 UrhG vorschreibt. Die User von Instagram sollen als Gegenwert e nach dem Willen des Unternehmens nur die Möglichkeit haben, den Bilderdienst zu verwenden.

Die Verwendung eines Fotos in der Werbung wird in der Praxis aber regelmäßig nicht nur mit ein paar Euros vergütet, also einem Betrag, welcher dem Gegenwert der Nutzung von Instagram entsprechen könnte. Von einer angemessenen Vergütung kann also keine Rede sein.

BDSG, UrhG und BGB vs. Instagram

Wenn, was nach den AGB des Unternehmens durchaus möglich ist, Bilder ohne Hinweis auf den Urheber gezeigt werden sollten, dürften die Nutzer Schadensersatzansprüche gegen Instagram haben. Seine Nennung gehört nach § 13 UrhG zu den grundlegendsten Rechten des Urhebers und die Gerichte sprechen bei einer Nichtnennung regelmäßig Schadensersatz zu.

Zu guter Letzt müssen "Terms of Use" des Unternehmens sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch an §§ 305ff. Bürgerliches Gesetzgbuch (BGB) messen lassen. Bestehende AGB können nicht einfach ohne Zustimmung geändert werden. Zudem dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch keine überraschenden Klauseln enthalten. Die  uneingeschränkte Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an eigenen Bildern zu Werbezwecken dürfte schon für sich betrachtet, jedenfalls aber spätestens in Kombination  mit der vorgesehenen Entlohnung für Instagram mehr als überraschend sein.

Schließlich gelten Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur für neue Nutzer, nicht aber ohne weiteres auch für die alten. Das bringt auch praktische Probleme, da der Nutzer in den Zwang kommt, zuzustimmen oder im Zweifel den Dienst zu verlassen. Das aber will wohl keine der Parteien wirklich.

Instagram knickt ein

Der Proteststurm aber zeigte Folgen: "Um es deutlich zu sagen: Wir haben nicht die Absicht, Ihre Fotos zu verkaufen", erklärte der Mitgründer des Online-Dienstes, Kevin Systrom im Blog. Eine neue Version der Nutzungsbedingungen soll das klarstellen.

Alles nur ein Missverständnis, beteuerte er, gemeint gewesen sei von Beginn an, dass ein Nutzer zum Beispiel sehen könne, welche seiner Freunde einer bestimmten Firma bei Instagram folgten. Systrom räumt ein, dass dies in der jetzigen Version verwirrend dargestellt sei.

Angesichts der sehr konkreten ursprünglich geplanten Formulierung ist das kaum realistisch. Die weltweite Welle der Empörung über die Pläne des US-Unternehmens dürfte eher ein sehr konkretes Vorhaben zum Scheitern gebracht haben. Wenn es keiner mitbekommen hätte, hätten die AGB jedenfalls eindeutig ausgereicht, um die Bilder der Nutzer zu verkaufen.

Der Autor Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft in Köln. Der Autor Florian Wagenknecht ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Partnerschaft und Mitbetreiber der Website www.rechtambild.de. Sie sind spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht und dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.

Zitiervorschlag

Niklas Haberkamm, Nach Protesten gegen die Pläne der Facebook-Tochter: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7829 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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