Der Verkauf von "Legal Highs" ist, der Name verrät es schon, nicht strafbar – jedenfalls nicht nach dem Betäubungsmittelgesetz. Um dies zu umgehen, hatten mehrere Gerichte Händler nach dem Arzneimittelgesetz zu Strafen verurteilt. Dieser Praxis hat der EuGH am Donnerstag eine klare Absage erteilt. Helmut Pollähne begrüßt die Entscheidung.
Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden, sogenannte "legal highs", sind keine Arzneimittel. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag auf Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt (Urt v. 10.07.2014, Az. C-358/13 u. C-181/14). Der BGH hat seinerseits in zwei Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Verkauf solcher Kräutermischungen wegen des "Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel" als Straftat nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verfolgt werden darf.
Wieso bedurfte es überhaupt einer Entscheidung des obersten Gerichtshofs der EU zur Bestätigung einer – wie man meinen könnte – Selbstverständlichkeit? Weil die Landgerichte in Lüneburg und Itzehoe "legal high"-Händler wegen Verstoßes gegen das AMG zu Freiheitsstrafen verurteilten. Der BGH hatte über die Revisionen der Angeklagten zu entscheiden und sah sich veranlasst, die Frage dem EuGH vorzulegen, da die aktuelle Fassung des AMG (gerade auch hinsichtlich des Arzneimittelbegriffs) auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 2001 beruht. Der EuGH soll darüber wachen, dass EU-Recht innerhalb der Europäischen Union möglichst einheitlich zur Anwendung kommt, was der nationalen Auslegung einschlägiger Normen Grenzen setzt.
Drogenpolitische Umgehungsgeschäfte
So weit, so gut: Der BGH wird den Revisionen der zu Unrecht Verurteilten nun wohl stattgeben – dass er dies ohnehin vorhatte, war bereits den Vorlagebeschlüssen zu entnehmen. Wie aber kamen die Landgerichte überhaupt auf die Idee, den Verkauf von "legal highs" als Verstoß gegen das AMG zu werten? Diese Frage leitet über zu den aus der EuGH-Entscheidung resultierenden Konsequenzen:
Die Landgerichte wollten den Verkauf jener Kräutermischungen kriminalisieren, sahen sich daran jedoch gehindert, weil die fraglichen Stoffe (noch) nicht in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommen worden waren, was die Verkäufer selbstverständlich wussten: Gerade deshalb ist ja von "legal" highs die Rede. Ein strafbarer Verstoß gegen das BtMG lag somit also nicht vor. Das Ausweichen auf das AMG stellt sich demnach als "Umgehungsgeschäft" dar, das nicht 'nur' – wie nun auch der EuGH bestätigt hat – gegen deutsches und europäisches Arzneimittelrecht verstößt, sondern auch die Gewaltenteilung infrage stellt. Solange ein Betäubungsmittel nicht vom BtMG erfasst ist, scheidet dessen justizielle Kriminalisierung aus. Ob es kriminalisiert werden soll, hat der Gesetzgeber zu entscheiden, der diese Entscheidung – nach Anhörung des Bundesrates – der Bundesregierung zugewiesen hat.
Ist nun der Gesetzgeber gefragt?
Das Ausweichen in das AMG war unzulässig – und bleibt unzulässig. "Stoffe, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind", so der EuGH, sind eben keine Arzneimittel.
Sollte der Gesetzgeber damit vermeintliche Schutzlücken, genauer: Kriminalisierungslücken im Betäubungsmittelrecht ausmachen, weil er mit seinen Anlagen den "legal high"-Laboren ständig "hinterherhechelt", so werden Vorschläge zur Änderung des BtMG (z.B. die Aufnahme von Stoffgruppen anstelle einzelner Stoffe) wohl nicht lange auf sich warten lassen. Vielleicht aber sollte dieser – nun vom EuGH entschiedene – Streit einmal mehr ein Argument dafür sein, den Kriminalisierungsansatz des BtMG (jedenfalls in puncto Cannabis und Cannabinoide) prinzipiell zu überdenken.
Der Autor Dr. iur. habil. Helmut Pollähne ist Privatdozent am Institut für Kriminalpolitik der Universität Bremen und Rechtsanwalt in Bremen.
Helmut Pollähne, Cannabinoide Kräutermischungen vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12539 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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