Drittes Opferrechtsreformgesetz: Gerät der Straf­pro­zess in eine Schief­lage?

von Prof. Dr. Robert Esser

14.12.2015

2/2: Psychosoziale Prozessbegleitung birgt Probleme

Mit dem 3. OpferRRG will der Gesetzgeber schließlich auch die sog. psychosoziale Prozessbegleitung in der StPO stärker verankern. Bislang wird das mutmaßliche Opfer auf diese Möglichkeit lediglich abstrakt hingewiesen, vgl. § 406h S. 1 Nr. 5 StPO. Ab dem 1. Januar 2017 garantiert § 406 Abs. 1 StPO-E ein solches Recht auf Beistand für den Verletzten und ein korrespondierendes Anwesenheitsrecht des psychologischen Prozessbegleiters bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung. Mutmaßlichen Opfern schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten räumt das Gesetz zukünftig sogar einen Rechtsanspruch auf die für sie kostenfreie Beiordnung eines solchen Begleiters ein, § 406g Abs. 3 S. 1, 3 StPO-E.

Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren, ihre "Sekundärviktimisierung" zu vermeiden und ihre Aussagetüchtigkeit zu fördern, so die Gesetzesbegründung hierzu. Dass diese Motive es am Ende allerdings nicht in die neue Fassung der StPO sondern nur in das Begleitgesetz (PsychPbG) geschafft haben, lässt die praktischen Probleme bereits erahnen.

Gerade die gesetzliche Aufwertung und damit sicher auch verbundene quantitative Ausweitung dieser speziellen Form psychosozialer Unterstützung für Zeugen dürfte die Anforderungen an die Arbeit der Strafjustiz – und der Strafverteidigung – künftig eher steigern als mindern. Zum einen bleibt zu hoffen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen wird.

Zum anderen darf aus psychosozialer "Begleitung" keine Rechtsberatung im engeren Sinne werden, d.h. etwa Empfehlungen zum Aussageverhalten in der Sache mit umfassen: die Aussage- und Wahrheitspflicht des Zeugen bleibt unberührt. Diese Form der "Begleitung" und "Beratung" des Zeugen obliegt weiterhin dem Vernehmungsbeamten bzw. dem Gericht. Wo genau die Trennlinie verläuft, kann im Einzelfall schwierig zu entscheiden sein.

Der Strafverteidiger denkt bei einer "Prozessbegleitung" des Zeugen unweigerlich an die damit zwangsläufig verbundene Gefahr einer Beschränkung des Konfrontationsrechts, Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es wird gerade an diesem heiklen Punkt die Aufgabe der Strafgerichte sein, die nicht selten gegenläufigen Interessen der unter erheblichem Druck stehenden zentralen Protagonisten in Einklang zu bringen.

Den in den letzten Jahren offen zu Tage getretenen Zielkonflikt zwischen Beschuldigten- und Opferrechten dürfte das 3. OpferRRG durch die Aufwertung der psychosozialen Prozessbegleitung von Zeugen jedenfalls weiter verschärfen.

Der Strafprozess darf nicht in Schieflage geraten

Einmal mehr stellt sich daher die Frage: Welchen Zweck verfolgt der Strafprozess künftig? Soll eine an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierte Wahrheitssuche und die Feststellung der Schuld bzw. Unschuld des Angeklagten jenseits berechtigter Zweifel weiterhin das Leitmotiv bleiben?

Dann ist die Einbeziehung von Opferinteressen ab einem bestimmten Maß jedenfalls nicht mehr zielführend, manchmal sogar schädlich. Wie jeder Mensch verfolgen auch die Opfer von Straftaten in einem Strafprozess mitunter höchst persönliche Ziele, die nicht immer mit dem bislang den Strafprozess dominierenden Motiv der (Un-)Schuldfeststellung und prozessualen Wahrheitsfindung harmonieren. Sehr deutlich wird dies in Großverfahren wie etwa dem NSU-Prozess, der durch die vielen Nebenkläger nebst Beiständen zu einem auf Jahre angelegten "Untersuchungsausschuss" mutiert. Dafür ist der Strafprozess aber weder gedacht noch geeignet.

Als Korrektiv für die Ausweitung des Opferschutzes in den letzten Jahren wird es zugleich dringlicher, auch Beschuldigtenstandards qualitativ aufzuwerten, sowohl im Ermittlungsverfahren – etwa bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung – als auch in der Hauptverhandlung. Das Rechtsstaatsprinzip bedingt es, dass viele Fragen, an deren Klärung das Opfer einer Straftat ein durchaus nachvollziehbares Interesse hat, unbeantwortet bleiben (müssen). Denn sonst droht das Strafverfahren wieder in eine Schieflage zu geraten. Dieser Befund war seit den 1980er Jahren in umgekehrter Richtung gerade Anlass für eine schrittweise Ausweitung des Opferschutzes.

Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission, deren Mitglied der Verfasser war und deren Bericht seit dem 13. Oktober 2015 vorliegt, hat bereits konkrete Vorschläge für eine weitreichende Reform des deutschen Strafprozesses unterbreitet, die dem Beschuldigten- und Opferschutz gleichermaßen Rechnung tragen und nun ebenfalls zügig umgesetzt werden sollten.

Prof. Dr. Robert Esser ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Passau und Leiter der dortigen Forschungsstelle Human Rights in Criminal Proceedings (HRCP).

Zitiervorschlag

Drittes Opferrechtsreformgesetz: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17846 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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